Normenhierarchie

Der Begriff Normhierarchie meint eine bestimmte Rangfolge, in der Rechtsnormen stehen. Die im Rang niedriger stehenden Normen werden von den hoherrangigen Normen verdrängt. Es findet dann auf einen Sachverhalt, auf den Normen verschiedener Rangstufen anwendbar sind, nur die höherrangige Norm Anwendung.

Innerhalb unseres Rechtsstaats steht das Grundgesetz ganz oben im Rang, es folgen formelle und dann materielle Gesetze. Auf die genauere Normenhierarchie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen wir im Folgenden noch ein. 

 

Normenhierarchie in der Bundesrepublik Deutschland 

Stellt man sich die Normenhierarchie in Deutschland als Pyramide vor, steht das Grundgesetz – unsere Verfassung – an dessen Spitze. Würde man die Pyramide auf die internationale Ebene erweitern, stünden das Europarecht und darüber das Völkerrecht allerdings noch höher als unsere Verfassung.


1) Europarecht, d.h. Verordnungen und Richtlinien gemäß Art. 288 AEUV

2) Grundgesetz (Verfassung), vgl. Art. 20 III GG: Legislative ist an die „verfassungsmäßige Ordnung“ gebunden, Vorrang der Verfassung

3) Bundesrecht, d.h. formelle Gesetze / Parlamentsgesetze 

 

  1. Grundgesetz als Verfassung

    Der Vorrang der Verfassung auf nationaler Ebene ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Absatz 3 GG. Danach ist die Legislative an die „verfassungsmäßige Ordnung“, also an die Rechtsordnung und damit an die Verfassung, gebunden. Die Exekutive und die Judikative sind Gesetz und Recht gebunden.

     
  2. Bundesrecht, also Gesetze / formelle Gesetze und Rechtsverordnungen / materielle Gesetze (Art. 80 GG)

     
  3. Landesrecht, also Landesverfassung, formelle Landesgesetze

     
  4. Satzungen (materielles Recht)

     
  5. Verwaltungsvorschriften (keine Außenwirkung)

     
  6. Gewohnheitsrecht, Richterrecht (nicht kodifiziert)

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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