Was ist eine Streitgenossenschaft?

Die Streitgenossenschaft ist in §§ 59 ff. ZPO geregelt. Sie wird auch subjektive Klagehäufung genannt. Bei einer Streitgenossenschaft liegt eine Mehrzahl an Personen auf Kläger- oder Beklagtenseite vor (aktive und passive Streitgenossenschaft). Es stehen sich jedoch weiterhin nur zwei Parteien gegenüber, denn die Personen führen jeweils unabhängige rechtliche Prozesse. Diese werden lediglich aus prozessökonomischen Erwägungen zu einem einheitlichen Prozess (mit einer einheitlichen Entscheidung) verbunden. 

Eine Streitgenossenschaft entsteht, wenn mehrere Kläger gemeinsam klagen oder sich eine Klage gegen mehrere Beklagte richtet. 

 

Welche Arten von Streitgenossenschaften gibt es?

In der ZPO wird zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft untereschieden. Die einfache Streitgenossenschaft ist in den §§ 59, 60 ZPO geregelt, die notwendige Streitgenossenschaft in § 62 ZPO. 


Einfache Streitgenossenschaft 

Einfache Streitgenossen führen ihre Prozesse unabhängig voneinander, es liegen zwei voneinander verschiedene Prozessrechtsverhältnisse vor, die rechtlich selbständig bleiben und nur äußerlich verbunden sind. Die einfache Streitgenossenschaft ist prozessökonomisch sinnvoll und dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Verhandlung vorliegt, §§ 59, 60 ZPO. 

1) Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands (§ 59 Alt. 1 ZPO), bspw. Bürge und Hauptschuldner, Gesamtschuldner, Gesamtgläubiger, Erbengemeinschaft

2) Mehrere Parteien aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet (§ 59 Alt. 2 ZPO), bspw. Gläubiger und Schuldner aus einem einheitlichen Vertrag
 
3) Ansprüche oder Verpflichtungen sind gleichartig und beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (§ 60 ZPO, Generalklausel), bspw. Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Verkehrsunfall 

 

Notwendige Streitgenossenschaft

Auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft werden mehrere selbständige Prozesse geführt, das Zwei-Parteien-Prinzip bleibt erhalten. Gegenüber den notwendigen Streitgenossen muss eine einheitliche Entscheidung ergehen. Dies ist aus prozessrechtlichen Gründen erforderlich (Erstreckung der Rechtskraft einer Entscheidung auf weitere Prozesse, bspw. bei Entscheidungen über Anfechtungsklagen von Aktionären gegen Beschlüsse in der Hauptversammlung, die  gegenüber allen Aktionären Rechtskraft entfalten). Auch aus materiell-rechtlichen Gründen kann eine Streitgenossenschaft notwendig sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Anspruch nur von mehreren Klägern verfolgt werden kann oder nur gegen mehrere Beklagte geltend gemacht werden kann. Es muss eine gemeinschaftliche Prozessführung erfolgen, weil die Einzelklage mangels Prozessführungsbefugnis des Einzelnen Mitberechtigten als unzulässig abgewiesen werden würde. 

Repetitorentipp: Für das 1. Staatsexamen sollte die ZPO nicht auf Lücke gelernt werden. Gerade die Beantwortung von Zusatzaufgaben kann den entscheidenden Punkt zum Bestehen oder zum Vollbefriedigend bringen.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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