Sachverhalt
Die AfD-Fraktion hatte sich dagegen gewehrt, dass ihre Fraktionsmitglieder nicht als Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des Bundestagspräsidenten gewählt worden sind. Sie hatte sich dadurch in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung verletzt gesehen. Es sei zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Organtreue festzustellen.Es wurden seitens der Fraktion in der zurückliegenden Legislaturperiode sechs Fraktionsmitglieder erfolglos für die Wahl zum Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages vorgeschlagen.
Inhalt des Beschlusses des Zweiten Senats
Der Antrag der Fraktion war offensichtlich unbegründet und wurde daher verworfen. Dass keiner der von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Präsidenten des 19. Deutschen Bundestages gewählt worden ist und der Deutsche Bundestag keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen hat, verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte. (2 BvE 9/20)Gründe
- Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Deutschen Bundestages, die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit prozeduralen Vorkehrungen zu versehen, um ein Wahlergebnis zugunsten der Antragstellerin zu fördern, besteht nicht. (2 BvE 9/20)
- Die Fraktionen haben ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts wird jedoch durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums steht insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen. (2 BvE 9/20)
Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
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