Die strafprozessrechtlichen Prozessmaximen unterliegen keinem numerus clausus, im Folgenden erwähnen wir daher nur einige wichtige Grundsätze, die zum strafprozessualen Basiswissen gehören sollten:

 

Offizialprinzip (§ 152 I StGB)

Das Anklagemonopol liegt beim Staat. Der Staat allein ist für die Strafverfolgung zuständig. Die Strafverfolgungsbehörden werden von Amts wegen tätig.



Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)

Eine gerichtliche Untersuchung wird nur durch die Erhebung einer Anklage eröffnet. Für die Hauptverhandlung bedarf es also einer Anklage. Gegenstand des gerichtlichen Urteils kann auch nur die in der Anklage genannte prozessuale Tat sein.

 

Legalitätsprinzip (§§ 152 II, 170 I StPO)

Der Staat ist verpflichtet, wegen allen verfolgbaren Straftaten einzuschreiten (Verfolgungszwang). Die Strafverfolgung ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft (§ 152 II StPO) und der Polizei (§ 163 I StPO). Die Staatsanwaltschaft muss bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben, § 170 I StPO (Anklagezwang).

 

Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 155 II, 160 II, 202, 244 II StPO)

Die Staatsanwaltschaft ist zur Erforschung und Aufklärung der „materiellen Wahrheit“ (= das wirkliche Geschehen) von Amts wegen verpflichtet (§ 160 II StPO). Das Gericht untersucht den Sachverhalt selbständig von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden.

 

Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 S. 1 GVG, Art. 6 I EMRK)

Die Hauptverhandlung findet öffentlich statt, d.h. Zeit und Ort der Verhandlung müssen öffentlich zugänglich gemacht werden der Zutritt von Zuschauern zur Verhandlung muss gewährleistet sein.

 

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO)

Das Gericht entscheidet frei auf Grundlage seiner eigenen aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung und losgelöst von Beweisregeln.

 

Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§ 250 S. 2, 261, 226 StPO)

Das Gericht muss die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst feststellen und muss das originäre Beweismittel wählen.

 

Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 I 1, 5 III EMRK, Art. 2 I i.V.m. 20 III GG)

Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Dauer.

 

Grundsatz des fairen Verfahrens / „fair trial“ (Art. 20 III GG, Art. 6 I EMRK) 

Das Prinzip des fairen Verfahrens soll die so genannte „Waffengleichheit“ zwischen Angeklagtem und Strafverfolgung herstellen. Das Strafverfahren vor Gericht soll fair und nach den Grundsätzen des Rechtsstaats ablaufen

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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