Wenn der eingetretene tatbestandliche Erfolg mit Sicherheit oder zumindest möglicherweise auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre, ist die Tathandlung für den betreffenden Erfolg nichtsdestotrotz kausal. So kann sie nach der Äquivalenztheorie unter Berücksichtigung der conditio-sine-qua-non-Formel nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg entfällt.

Fraglich ist jedoch, ob dieser Erfolg dem Täter auch objektiv zurechenbar ist. Hierfür müsste ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen tatbestandlichen Erfolg bestehen. Es müsste sich also die von dem Täter geschaffene rechtlich missbilligte Gefahr in dem betreffenden Erfolg realisiert haben.

 

Eine Ansicht (Risikoerhöhungslehre):

Nach der Risikoerhöhungslehre ist der eingetretene tatbestandliche Erfolg dem Täter bereits dann objektiv zurechenbar, wenn das Täterverhalten das Erfolgsrisiko erhöht hat (Roxin / Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, § 11 Rn. 88).

 

Andere Ansicht (Rspr.):

Nach einer anderen Ansicht ist der eingetretene tatbestandliche Erfolg dem Täter mangels eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs nicht objektiv zurechenbar. Denn wenn der gleiche Erfolg auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre bzw. wenn sich dies nicht ausschließen lässt, ist die von dem Täter gesetzte Bedingung für den tatbestandlichen Erfolg ohne strafrechtliche Bedeutung (BGHSt 11, 1; Schönke / Schröder – Sternberg-Lieben, § 15 StGB Rn. 179).

 

Stellungnahme:

Der zweiten Ansicht ist zu folgen. Für sie spricht, dass die Risikoerhöhungslehre den in-dubio-pro-reo-Grundsatz (Zweifelsgrundsatz) gem. Art. 20 III GG i.V.m. Art. 6 II EMRK unzulässig einschränkt und Erfolgsdelikte zu bloßen Gefährdungsdelikten umdeutet. So reicht es nach ihr bereits aus, dass der Täter die Gefahr eines Erfolgseintritts geschaffen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Gefahr letztendlich auch wirklich in dem tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

Sehen Sie sich hierzu auch unser entsprechendes YouTube-Video an:



Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


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