Über welche Rechtsgebiete verfügt das deutsche Recht?

Im deutschen Recht sind allgemein das Privatrecht (Zivilrecht) und das Öffentliche Recht zu unterscheiden.

Das Privatrecht behandelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten, wobei in diesem Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Privatrecht (Bürgerliches Recht) und dem Sonderprivatrecht zu unterscheiden ist.

Das öffentliche Recht behandelt hingegen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Einzelnen sowie der staatlichen Organe untereinander. Umfasst werden in diesem Zusammenhang v.a. das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Finanzrecht, Sozialrecht und auch das Strafrecht.

In Abgrenzung zu privatrechtlichen Streitigkeiten ist eine Streitigkeit nach der modifizierten Subjektstheorie öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm auf der einen Seite ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigt oder verpflichtet.

Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Privatrecht und dem Sonderprivatrecht
Das allgemeine Privatrecht gilt für jedermann. Es enthält hierbei allgemeine Regelungen über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifiziert und verfügt nach dem Pandektensystem über 5 Teilbereiche in der Gestalt des Allgemeinen Teils (Buch 1 des BGB), des Schuldrechts (Buch 2 des BGB), des Sachenrechts (Buch 3 des BGB), des Familienrechts (Buch 4 des BGB) und des Erbrechts (Buch 5 des BGB).

Der Anwendungsbereich des Sonderprivatrechts ist hingegen beschränkt, indem er einen bestimmten Status der Rechtssubjekte erfordert oder die bestimmte Interessenlage eines Lebensbereichs voraussetzt. So gilt bspw. das Sonderprivatrecht in der Gestalt des Handelsrechts nur für Kaufleute gem. §§ 1 ff. HGB.

Im Einzelfall ist eine exakte Trennung zwischen dem allgemeinen Privatrecht und dem Sonderprivatrecht jedoch kaum möglich. Auch das unstreitig zum allgemeinen Privatrecht gehörende Kaufrecht gem. §§ 433 ff. BGB behandelt schließlich die bestimmte Interesselage eines Lebensbereichs, nämlich diejenige zwischen Käufer und Verkäufer. In diesem Sinne kommt der Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Privatrecht und dem Sonderprivatrecht in der Rechtspraxis auch kaum Bedeutung zu. Sie ist im Wesentlichen nur ein Überbleibsel des historischen Rechtswachstums, indem für bestimmte Lebensbereiche eigenständige Kodifikationen (z.B. das Handelsgesetzbuch, also das HGB, für das Handelsrecht) geschaffen wurden.

Rechtliche Einordnung der Arbeitsrechts
Im Hinblick auf das Arbeitsrecht ist zu beachten, dass es weder allein dem Privatrecht noch dem öffentlich Recht zugeordnet werden kann. Vielmehr weist es Schnittmengen mit beiden Rechtsgebieten auf und nimmt in diesem Sinne eine Art Zwischenstellung ein. Inhaltliche Normen des Arbeitsvertragsrechts sind z.B. privatrechtlicher Natur, wohingegen Normen des Arbeitsschutzrechts dem Öffentlichen Recht angehören.

Hilfe bei der „Reise“ durch die Rechtsgebiete
Um die enormen Herausforderungen zu bewältigen, welche die verschiedenen Rechtsgebiete für Studenten und Referendare mit sich bringen, stehen Ihnen die Akademie Kraatz für alle Prüfungen bis hin zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite.

Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


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