Herzlich willkommen zum neuen Blogbeitrag unseres juristischen Repetitoriums!

Wie Sie wahrscheinlich bereits wissen, gibt es jedes Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.

Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Sie ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie sind, unser Blog soll Ihnen dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Ihr Wissen zu vertiefen.

In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung „Nur der Porsche soll’s sein“-Fall, BGH Urt. v. 11.10.2022 - VI ZR 35/22, aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Ihnen einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.





„Nur der Porsche soll’s sein“-Fall, BGH Urt. v. 11.10.2022 - VI ZR 35/22

Sachverhalt:

K konnte ihren Porsche nicht nutzen, da B die Ausfahrt des Pkw aus der Garage mittels eines davor abgestellten Fahrzeugs vom 20. Juli bis 3. August 2020 blockierte. K wollte mit dem Porsche einen Kurzurlaub am See durchführen. Sie besaß zwar noch einen BMW, dieser sei aber mit dem Porsche nicht gleichwertig. K verlangt daher von B eine Nutzungsausfallentschädigung.

Entscheidung:

1. K hat mit ihrer Klage keinen Erfolg.

2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.

3. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs und damit ein Schaden lassen sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestig

Bedeutung für die Klausur:

1. Die Tatbestände der § 823 Abs. 1, §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 und § 826 BGB sind zwar erfüllt. Allerdings liegt kein ersatzfähiger Anspruch der K vor.

2. Der Nutzungsausfallschaden beschränkt sich auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Der Ausfall eines Kfz ist von dieser Fallgruppe grds. erfasst, da die Verfügbarkeit eines Kfz eine erhebliche Kraft- und Zeitersparnis bringt und eine Unabhängigkeit von öffentlichen Nahverkehr begründet.

3. Einschränkend ist aber zu berücksichtigen, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.



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