Wie Du wahrscheinlich bereits weißt, gibt es jeden Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.
Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Du ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie bist, unser Blog soll dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Dein Wissen zu vertiefen.
In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung „Es hat schon einmal gebrannt…“-Fall BGH, Beschl. v. 24. August 2021 – 3 StR 247/21, aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Ihnen einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.
Sachverhalt
T verbrennt Fotos in seiner Wohnung, dabei breitet sich das Feuer unerwartet in der Wohnung aus. Aufgrund der Brandschäden ist die Wohnung vorübergehend unbewohnbar. Die Nutzung der anderen Wohnungen wurde untersagt, da infolge des Brandes ein zweiter Rettungsweg fehlte. Kurz darauf kehr T in die Wohnung zurück und will in Suizidabsicht das Haus in Brand setzen. Infolgedessen sind in der Wohnung nun umfassende Sanierungsarbeiten erforderlich.
Entscheidung:
1. Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.
2. Für die weitere Beeinträchtigung der Sachsubstanz ist erforderlich, dass sie eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten ist.
Bedeutung für die Klausur:
1. Brandstiftungsdelikte werden in der Examensvorbereitung oft vernachlässigt. Diese aktuelle Entscheidung bietet Grund, sich mit den §§ 306 ff. StGB näher zu beschäftigen.
2. (P) Liegt ein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 306a I Nr. 1 StGB vor? Die Suizidabsicht des T führt zur Entwidmung der eigenen Wohnung. T’s Wohnung ist somit kein taugliches Tatobjekt mehr. Wie sieht es aber mit dem restlichen Gebäude aus? - Keine Entwidmung durch behördliche Nutzungsuntersagung, da es auf die tatsächlichen Umstände ankommt - Wohl keine Entwidmung durch Verlassen der Wohnungen, da sich die Bewohner eine Rückkehr in ihre Wohnung vorbehalten haben (lebensnahe Auslegung) - Ist eine vorübergehende Entwidmung möglich? Dies ist nicht völlig ausgeschlossen, da auch die Widmung keine gewisse Nutzungsdauer voraussetzt (actus contrarius-Gedanke)
3. (P) Ist die Zerstörung noch möglich, obwohl die betroffene Wohnung bereits wegen vorangegangener Brandstiftung nicht mehr nutzbar ist? Ja, s.o.! - Wortlaut: Wohnung muss teilweise zerstörbar sein - Telos: Unabhängig davon, ob eine Wohnung bereits zuvor unbrauchbar war, drohen allgemein Gefahren für sonstige Hausbewohner oder Rettungskräfte
Eine aktuelle Gerichtsentscheidung kann von entscheidender Bedeutung für die Klausur sein, da sie nicht nur das Verständnis eines bestimmten Rechtsgebietes vertiefen, sondern auch als Grundlage für mögliche Falllösungen dienen kann
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