Herzlich willkommen zum neuen Blogbeitrag unseres juristischen Repetitoriums!

Wie Du wahrscheinlich bereits weißt, gibt es jeden Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.

Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Du ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie bist, unser Blog soll  dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Dein Wissen zu vertiefen.

In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung des „Hessendata“ verfassungswidrig BVerfG Urt.v. 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Dir einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.




Sachverhalt


Zwei vor dem BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG. Diese Regelungen stellen Ermächtigungsgrundlagen für die Polizei zur Analyse und Auswertung von Daten mittels einer automatisierten Anwendung dar. Gerügt wird v.a. die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Entscheidung:

1. Die Verfassungsbeschwerden haben im Hinblick auf die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Erfolg.

2. Die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung hat ein Eigengewicht, weil die weitere Verarbeitung durch eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung spezifische Belastungseffekte haben kann, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgehen; insoweit ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne weitergehende Rechtfertigungsanforderungen.

3. Die Eingriffsschwelle muss klar begrenzt werden, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

4. Ein solcher Eingriff ist etwa gerechtfertigt, wenn er zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient, sofern für diese ein hinreichend konkretisierte Gefahr besteht.



In der Klausur

1. Je höher die Eingriffsintensität – desto höher die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Beschäftigen Sie sich daher zunächst mit der Frage, wie schwer der Eingriff wiegt. Diese Kriterien können Ihnen dabei helfen: Art, Umfang, denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs.

2. Sodann ist neben der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch der Bestimmtheitsgrundsatz anzusprechen. Die dem Fall zugrunde liegenden Normen sind hinsichtlich der Arten von Daten, der Datenbestände für eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung und dem Vorliegen eines „begründeten Einzelfalls“ nicht hinreichend bestimmt. Es müsse zudem zwischen Daten von Personen, die einen Anlass für die Annahme geben, sie könnten eine Straftat begehen oder in besonderer Verbindung zu solchen Personen stehen, und anderen Personen unterschieden werden.



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