Herzlich willkommen zum neuen Blogbeitrag unseres juristischen Repetitoriums!
Wie Du wahrscheinlich bereits weißt, gibt es jeden Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.
Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Du ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie bist, unser Blog soll dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Dein Wissen zu vertiefen.
In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung „ Ausschluss aus Verein “ BVerfG Besch l. v . 02. 02. 2023 - 1 BvR 187/21, aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Dir einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.
Sachverhalt
A ist langjähriges Mitglied der NPD und deren Landesvorsitzender in X und außerdem Mitglied in einem Sportverein. Der Verein hat mehrmals erfolglos versucht, A auszuschließen.2018änderte der Verein seine Satzung dahingehend, dass er sich fortan ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannte und Mitgliedern fremdenfeindlicher Organisationen die Mitgliedschaft verweigerte. Nachdem A aus dem Verein schließlich ausgeschlossen wurde, rügte er die Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3III 1 GG.
Entscheidung
1. Die Gerichte entschieden, dass der Ausschluss rechtens war. Das BVerfG wies die Beschwerde als unzulässig ab.
2. Auch wenn sich aus Art.3III1GG mittelbar weiterreichende und strengere Bindungen ergäben als aus Art.3 Abs.1GG, gälte insoweit kein absolutes Unterscheidungsverbot, sondern bedürfte es immer noch eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Rechten.
3. Die Rechte der Mitglieder eines Vereins bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt, denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen.
4. Es ist mit Blick auf die in Art. 9 II, 1 I, 3 III, 21 II GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden, dass ein Sportverein mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich demokratischen Grundordnung zielt.
In der Klausur
Beachten Sie, dass in Art. 3 III 1 GG kein absolutes Unterscheidungsverbot geregelt ist. Im Wege der praktischen Konkordanz sind die widerstreitenden Interessen (hier Art. 3 III1 GG des A und Art. 9 I GG des Vereins) in einen schonenden Ausgleich zu bringen.
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Sachverhalt
A ist langjähriges Mitglied der NPD und deren Landesvorsitzender in X und außerdem Mitglied in einem Sportverein. Der Verein hat mehrmals erfolglos versucht, A auszuschließen.2018änderte der Verein seine Satzung dahingehend, dass er sich fortan ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannte und Mitgliedern fremdenfeindlicher Organisationen die Mitgliedschaft verweigerte. Nachdem A aus dem Verein schließlich ausgeschlossen wurde, rügte er die Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3III 1 GG.
Entscheidung
1. Die Gerichte entschieden, dass der Ausschluss rechtens war. Das BVerfG wies die Beschwerde als unzulässig ab.
2. Auch wenn sich aus Art.3III1GG mittelbar weiterreichende und strengere Bindungen ergäben als aus Art.3 Abs.1GG, gälte insoweit kein absolutes Unterscheidungsverbot, sondern bedürfte es immer noch eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Rechten.
3. Die Rechte der Mitglieder eines Vereins bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt, denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen.
4. Es ist mit Blick auf die in Art. 9 II, 1 I, 3 III, 21 II GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden, dass ein Sportverein mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich demokratischen Grundordnung zielt.
In der Klausur
Beachten Sie, dass in Art. 3 III 1 GG kein absolutes Unterscheidungsverbot geregelt ist. Im Wege der praktischen Konkordanz sind die widerstreitenden Interessen (hier Art. 3 III1 GG des A und Art. 9 I GG des Vereins) in einen schonenden Ausgleich zu bringen.
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