Herzlich willkommen zum neuen Blogbeitrag unseres juristischen Repetitoriums!

Wie Du wahrscheinlich bereits weißt, gibt es jeden Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.

Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Du ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie bist, unser Blog soll  dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Dein Wissen zu vertiefen.

In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung 
"Straßenumbenennungsfall OVG LüneburgBeschl. v. 25.01.2023–10LA 90/22", aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Dir einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.

Sachverhalt:

Die betroffenen Anwohner und Geschäftsleute wenden sich gegen die Umbenennungder in Hannover gelegenen Hindenburgstraße in Loebensteinstraße. Grund für die Straßenumbenennung ist die Verstrickung Paul von Hindenburg mit dem nationalsozialistischen Regime. Die 1932 geborene Lotte-Lore Loebenstein lebte vor ihrer Flucht in die Niederlande in der Hindenburgstraße und wurde im Alter von zehn Jahrennach ihrer Deportation in das Vernichtungslager in Sobibor getötet. Gegen das Schreiben über die Straßenumbenennung durch den Stadtbezirksrat erhoben die Kläger form- und fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht.

Entscheidung

1. Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg.

2. Dem zuständigen kommunalen Organ kommt bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße ein weiter Ermessensspielraum zu.

3. Dieses weite Ermessen wird dadurch begrenzt, dass die Umbenennung einer Straße nicht willkürlich erfolgen darf, das heißt, ihr müssen sachliche, die Belange der Anlieger berücksichtigende Erwägungen zugrunde liegen, die Ordnungsfunktion muss auch mit dem neuen Namen gewahrt bleiben und die Anwohner dürfen nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig belastet werden.


In der Klausur:

1. Die scheinbar einfachen und alltäglichen Fälle der Straßenumbenennung halten erhebliche rechtliche Probleme bereit und sind daher beliebte Klausurfälle.

2. Straßenumbenennung ist ein dinglicher Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügunggem. § 35 S. 2 2. Fall VwVfG.

3. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem subjektiven Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Es dürfte auch ein mittelbarer Eingriff in Art. 2 I GG vorliegen.

4. Mögliche legitime Zwecke der Straßenbenennung sind:
-Ordnungs- und Erschließungsfunktion
-Pflege örtlicher Traditionen
-Ehrung verdienter Bürger
-Vermeidung von Doppelbenennungen



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