Herzlich willkommen zum neuen Blogbeitrag unseres juristischen Repetitoriums!

Wie Du wahrscheinlich bereits weißt, gibt es jeden Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.

Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Du ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie bist, unser Blog soll  dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Dein Wissen zu vertiefen.

In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung „Der beschuhte Fuß“ - Fall BGH Urt. v. 25.01. 2023 – 6 StR 298/22, aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Ihnen einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.



Sachverhalt:

Während mehrere Personen eine körperliche Auseinandersetzung hatten, trat der zuvor daran nicht beteiligte T an O heran und zog ihn leicht nach hinten. Grundlos versetzte er dem O einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, sodass dieser zu Boden stürzte. T trat zweimal mit seinem mit einem Turnschuh mit weicher Sohle beschuhten rechten Fuß in O’s Gesicht. O verlor daraufhin kurzzeitig sein Bewusstsein.

Entscheidung:

1. Das LG verurteilte den T wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223I, 224 I Nr. 5StGB. Der BGH nimmt jedoch auch den § 224 I Nr. 2 StGB an.

2. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers.


Bedeutung für die Klausur:

1. Der „beschuhte Fuß“ ist ein Klassiker im Rahmen der Körperverletzungsdelikte.

2. Für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug i.S.d. §224 I Nr. 2 StGB anzusehen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhs sowie darauf, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil getreten wurde.



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