Herzlich willkommen zum neuen Blogbeitrag unseres juristischen Repetitoriums!
Wie Du wahrscheinlich bereits weißt, gibt es jeden Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.
Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Du ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie bist, unser Blog soll dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Dein Wissen zu vertiefen.
In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung: „Betrunken auf’m E-Scooter“-Fall BGH Beschl. v. 13.04.2023–4StR439/22, aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Ihnen einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.
Sachverhalt:
A führte den zuvor entwendeten „E-Scooter“ im Rahmen einer „Probefahrt“ auf einem öffentlichen Geh-und Radweg. Die später entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,29‰. Mangels eines Nachtrunks konnte dieser Wert auch für den Fahrtzeitraum mindestens zugrunde gelegt werden.
Entscheidung:
1. Das LG verurteile den A nach § 316 StGB. Der BGH gibt dem LG recht.
2. Der Grenzwert von 1,1 % für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für sogenannte E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
3. E-Scooter erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und sind daher keine Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. § 1 I eKFV), sondern vielmehr Kfz i.S.d. § 316 StGB.
Bedeutung für die Klausur
1. Alle neuen Entwicklungen–wie etwa der E-Scooter–bedürfen besonderer Aufmerksamkeit.
Für Ihre Klausur gilt daher, sich genauestens damit auseinander zusetzen und nicht schlichtweg über diese Problematik hinwegzuschreiben.
2. Insbesondere der §316 StGB kann hier eine größere Rolle spielen.
Relevant ist dabei, a)ob es sich beim E-Scooter um ein Kfz handelt und b) ob die klassischen Grenzwerte zur Fahruntüchtigkeit anwendbar sind.
3. Der E-Scooter kann dafür mit einem Auto und einem Fahrrad verglichen werden.
4. Wichtig ist nur, dass sie mittels Sachverhaltsangaben und Allgemeinwissen überzeugend argumentieren.
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Sachverhalt:
A führte den zuvor entwendeten „E-Scooter“ im Rahmen einer „Probefahrt“ auf einem öffentlichen Geh-und Radweg. Die später entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,29‰. Mangels eines Nachtrunks konnte dieser Wert auch für den Fahrtzeitraum mindestens zugrunde gelegt werden.
Entscheidung:
1. Das LG verurteile den A nach § 316 StGB. Der BGH gibt dem LG recht.
2. Der Grenzwert von 1,1 % für die unwiderlegliche Vermutung absoluter Fahruntüchtigkeit gilt auch für sogenannte E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.
3. E-Scooter erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und sind daher keine Elektrokleinstfahrzeuge (vgl. § 1 I eKFV), sondern vielmehr Kfz i.S.d. § 316 StGB.
Bedeutung für die Klausur
1. Alle neuen Entwicklungen–wie etwa der E-Scooter–bedürfen besonderer Aufmerksamkeit.
Für Ihre Klausur gilt daher, sich genauestens damit auseinander zusetzen und nicht schlichtweg über diese Problematik hinwegzuschreiben.
2. Insbesondere der §316 StGB kann hier eine größere Rolle spielen.
Relevant ist dabei, a)ob es sich beim E-Scooter um ein Kfz handelt und b) ob die klassischen Grenzwerte zur Fahruntüchtigkeit anwendbar sind.
3. Der E-Scooter kann dafür mit einem Auto und einem Fahrrad verglichen werden.
4. Wichtig ist nur, dass sie mittels Sachverhaltsangaben und Allgemeinwissen überzeugend argumentieren.
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