Herzlich willkommen zum neuen Blogbeitrag unseres juristischen Repetitoriums!

Wie Sie wahrscheinlich bereits wissen, gibt es jeden Monat eine Fülle von neuen Gerichtsentscheidungen aus den Bereichen Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Für alle, die im juristischen Bereich tätig sind oder sich dafür interessieren, ist es daher von großer Bedeutung, diese Entscheidungen im Auge zu behalten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu verstehen.

Aus diesem Grund bieten wir regelmäßig Rechtsprechungsübersichten an, in denen wir die wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Monats aufbereiten und kommentieren.
Ob Sie ein Jurastudent, Referendar oder einfach nur ein interessierter Laie sind, unser Blog soll Ihnen dabei helfen, auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung zu bleiben und Ihr Wissen zu vertiefen.

In diesem Beitrag werden wir uns daher mit der spannenden Entscheidung Der „ Schockschaden “ - Fall BGH Urt. v. 06 . 12 .2022 – VI ZR 168/21, aus dem vergangenen Monat, beschäftigen und Ihnen einen Überblick über die relevanten Entwicklungen geben.


Sachverhalt:


Die fünfjährige T wurde vom B sexuell missbraucht. T’s Vater V behauptet, er habe eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mittels einer Hypnosetherapie behandeln lassen. Während des Verfahrens gegen B war V für 2 Monate arbeitsunfähig gewesen. V verlangt von B Ersatz des immateriellen Schadens.

Entscheidung:

1. V hat einen Anspruch gegen B aus §§ 823Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

2. Bei sogenannten "Schockschäden" stellt-wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung- eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.

3. Soweit der Senat zur Begründung seiner bisherigen Rechtsprechung die in den §§ 844, 845BGB zum Ausdruck kommende Wertung herangezogen hat, wonach Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der in diesen Vorschriften genannten Fälle ersatzlos bleiben, steht diese Wertung einer Gleichbehandlung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht entgegen. In den Fällen sogenannter "Schockschäden" ist Grundlage der Haftung nicht die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten, sondern eine eigene-psychische-Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers.

Bedeutung für die Klausur:

1. Bisher musste die psychologische Beeinträchtigung beim „Schockschaden“ pathologisch fassbar und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen der Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sei. An der letzteren Einschränkung hält der Senat nicht länger fest.

2. Die bisher strengeren Anforderungen dienten dazu, eine Ausuferung der Haftung zu vermeiden. Sie wurden zunächst für Fahrlässigkeitstaten entwickelt, da der Täter hierbei schutzwürdig erscheint. Bei vorsätzlichen Taten–wie im vorliegenden Fall–ist fraglich, ob der Täter derart schutzwürdig ist.

3. Über die Frage, ob eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB vorliegt, hinaus ist die haftungsbegründende Kausalität genauestens zu prüfen.



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