„Last call for...Rückerstattung“ BGH Urt. v. 01.08.2023 – X ZR 118/22


Sachverhalt:


Fluggast A hatte von der irischen Billigflugairline R einen Flug für 27,30 € aus dem Allgäu nach Kreta gebucht. Den gebuchten Flug hat A allerdings nicht angetreten. A ist vor dem Abflug weder ausdrücklich zurückgetreten, noch hat er den Vertrag mit R ausdrücklich gekündigt. Jetzt verlangt A von R die Kosten, welche die Airline durch das Ausbleiben seiner Beförderung erspart hat, insgesamt 18,41 €. Dem tritt R entgegen: der Flugpreis iHv 27,30 € sei eben nur deshalb so niedrig, weil dieser mithilfe von Zusatzleistungen wie Essen, Getränken oder Gepäckzusatzkosten kalkuliert werde. Diese Erwartung könne durch den Ausfall der Beförderung des A nicht erfüllt werden.


Entscheidung:

1. Der BGH entschied zugunsten des A.

2. Erspart ein Werkunternehmer Aufwendungen, welche er ohne eine Kündigung iSd § 648 S.2 BGB gehabt hätte, sind diese dem Besteller zu erstatten.

3. Die ersparten Kosten sind unabhängig davon zu ersetzen, ob der Unternehmer diese einberechnet und dies dem Besteller offengelegt hat.

Bedeutung für die Klausur:

1. In dem Urteil wird ein wichtiges System des Werkvertragsrecht aus § 648 S.2 BGB beleuchtet.

2. (P) Flug als Werkvertrag
Dass ein Flug einen Werkvertrag iSd §§ 631 ff. BGB darstellt, ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Umstritten ist, ob es sich um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft handelt (hier irrelevant).

3. (P) Durch das Nichtantreten des Fluges tritt der Fluggast (=Besteller) konkludent von dem Werkvertrag zurück, § 648 S.1 BGB. Dies ist noch möglich, weil das Werk (= die Beförderung) noch nicht vollendet ist und keine abweichende Vereinbarung besteht. Der Fluggast bleibt weiterhin verpflichtet die vereinbarte Vergütung (27,30 €) zu entrichten, die Airline muss sich allerdings die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, § 648 S.2 BGB.

4. (P) Der Anspruch auf Rückerstattung ergibt sich aus § 812 I 1 BGB iVm § 648 S.2 Hs.2 BGB.

5. Die im vorliegenden Fall zurückzuerstattenden Kosten sind Steuern und Gebühren, die pro Fluggast individuell anfallen und durch den leeren Sitzplatz nicht entstanden sind. Die Rückerstattung über § 812 I 1 BGB findet deshalb statt, weil der Wortlaut von § 648 S.2 BGB nicht auf den Preis für das Werk, sondern auf die Kosten auf Seiten des Bestellers abstellt. Es steht im Risiko des Unternehmers Nebenkosten des Vertrages nicht in den Preis für das Werk einzubeziehen.


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