In Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, umfasst das Sachenrecht die §§ 854 – 1296 BGB. Hierdurch wird die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person normiert. Dies ist der wesentliche Unterschied zum Schuldrecht, bei welchem es um die Rechtsverhältnisse einer Person zu einer anderen Person geht.

 

Systematik des Sachenrechts

Systematisch verfügt das Sachenrecht über 8 Abschnitte: Besitz (§§ 854 – 872 BGB), allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 – 902 BGB), Eigentum (§§ 903 – 1011 BGB), Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093 BGB), Vorkaufsrecht (§§ 1094 – 1104 BGB), Reallasten (§§ 1105 – 1112 BGB), Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld (§§ 1113 – 1203 BGB) sowie Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 – 1296 BGB).



Mobiliarsachenrecht und Immobiliarsachenrecht

Während das Mobiliarsachenrecht das Recht an beweglichen Sachen regelt, umfasst das Immobiliarsachenrecht das Recht an unbeweglichen Sachen. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch des Öfteren von dem beweglichen Sachenrecht im Unterschied zu dem Grundstücksrecht oder Liegenschaftsrecht die Rede.

Dem Mobiliarsachenrecht und dem Immobiliarsachenrecht ist gemein, dass sie über 5 Grundprinzipien verfügen: Publizität, Absolutheit, Bestimmtheit, Typenzwang und Abstraktionsprinzip.

 

Publizität

Das Publizitätsprinzip besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen hin für jedermann erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist hierbei der Besitz der Publizitätsträger, wohingegen bei Grundstücken und sonstigen Grundstücksrechten das Grundbuch der Publizitätsträger ist.

Eine derartige Verpflichtung zur Offenkundigkeit ist dem Schuldrecht mit seiner Relativität der Schuldverhältnisse fremd. So berechtigen und verpflichten Schuldverhältnisse grds. nur die am jeweiligen Vertrag beteiligten Personen. In diesem Sinne bedarf einer keiner Erkennbarkeit für Dritte.

 

Absolutheit

Nach dem Grundsatz der Absolutheit der dinglichen Rechte wirken diese gegenüber jedermann.

Dies ist ein erheblicher Unterschied zum Schuldrecht mit seiner Relativität der Schuldverhältnisse, wo grds. nur die an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Personen berechtigt und verpflichtet werden.

 

Bestimmtheit

Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz muss bei dem Erwerb und der Bestellung dinglicher Rechte (absolute Rechte an einer Sache) genau bestimmt sein, welche konkrete Sache genau betroffen ist. Das deutsche Sachenrecht kennt kein dingliches Recht an Sachgesamtheiten, also nur der Gattung nach bestimmbarer Sachen.

Im Schuldrecht reicht es hingegen grds. aus, dass die betreffenden Leistungen allgemein bestimmbar sind.

 

Typenzwang

Der im Sachenrecht herrschende Typenzwang führt dazu, dass nur die gesetzlich geregelten Sachenrechte eine rechtliche Geltung für sich beanspruchen können. In diesem Sinne sind neue oder gar von den bestehenden Regelungen abweichende Vereinbarungen unzulässig.
Dies ist ein erheblicher Unterschied zur schuldrechtlichen Vertragsfreiheit, nach welcher die Vertragsparteien nicht an die typisierten Vertragsverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden sind, sondern hiervon abweichen können.

 

Abstraktionsprinzip

Im Hinblick auf die Abgrenzung von Schuldrecht und Sachenrecht haben nicht nur Studenten und Referendare in der juristischen Ausbildung, sondern auch Juristen im Praxisalltag das Abstraktionsprinzip als eine Besonderheit des deutschen Zivilrechts (Privatrecht) zu beachten. Das Abstraktionsprinzip zeichnet sich dadurch aus, dass die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts unabhängig ist.



Unterstützung im Sachenrecht

Wenn es darum geht, hinsichtlich des Sachenrechts bestmöglich das betreffende Gesamtkonzept zu verinnerlichen und sich die Methodik der Fallbearbeitung anzueignen, stehen Ihnen die Akademie Kraatz für alle Prüfungen bis hin zum 1. Staatsexamen und die Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR im Hinblick auf das 2. Staatsexamen gerne hilfreich zur Seite.

Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


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