Sonderfälle des Vorsatzes: Dolus alternativus und dolus cumulativus

13.05.2024 | von Hendrik Heinze
 

Subjektiver Tatbestand: der Vorsatz

Wie (hoffentlich) jeder Jurastudent weiß, wird der Vorsatz im Rahmen des subjektiven Tatbestands geprüft. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung (Simultanitätsprinzip / Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB).

Sonderfälle des Vorsatzes

Neben den 3 Formen des Vorsatzes in der Gestalt der Absicht (dolus directus 1. Grades), des direkten Vorsatzes (dolus directus 2. Grades) und des Eventualvorsatzes (dolus eventualis) sind auch 5 Sonderfälle des Vorsatzes zu unterscheiden:



Alle 5 Sonderfälle des Vorsatzes gehören zum wichtigen Basiswissen des StGB AT. In einem aktuellen Blogbeitrag haben wir uns schon den dolus generalis, der im berühmten Jauchegrubenfall (BGHSt 14, 193) relevant wird, näher angesehen.
In dem heutigen Beitrag widmen wir uns der rechtlichen Behandlung des dolus alternativus und des dolus cumulativus.

Dolus alternativus

Beginnen wir mit der Erörterung des dolus alternativus, auch Alternativvorsatz genannt.

Definition

Bei dem dolus alternativus weiß der Täter nicht mit Sicherheit, welchen Tatbestand er bei mehreren prinzipiell möglichen, sich aber gegenseitig ausschließenden Tatbeständen verwirklichen wird.

Meinungsstreit

Wie so häufig im Strafrecht sind sich die Literatur und die Rspr. uneins darüber, wie der Alternativvorsatz rechtlich einzuordnen ist.

Eine Ansicht: Nach einer Ansicht handelt der Täter nur bzgl. des schwersten Tatbestands vorsätzlich (Schneider, GA 1956, 257, 259 ff.).
Entscheidend für die „Schwere“ einer Tatbestandsverwirklichung ist allgemein nicht die Höhe der höchsten Mindeststrafe, sondern die Höhe der maximal möglichen Höchststrafe (vgl. Leipziger Kommentar – Rissing-van Saan, § 52 StGB Rn. 52).

Andere Ansicht: Nach einer anderen Ansicht handelt der Täter nur bzgl. des verwirklichten Tatbestands vorsätzlich (Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch – Zaczyk, § 22 StGB Rn. 20).

Weitere Ansicht (Rspr.): Nach einer weiteren Ansicht handelt der Täter bzgl. aller vorgestellten Tatbestände vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2021 – 4 StR 95/20; Fischer, § 15 Rn. 18).

Stellungnahme: Der dritten Ansicht ist zu folgen. Gegen die erste Ansicht spricht, dass sie das Vollendungsunrecht unter Umständen überhaupt nicht berücksichtigt. Außerdem bietet sie keinen Lösungsansatz, wenn mehrere gleich schwere Tatbestände vorliegen. Gegen die zweite Ansicht spricht, dass bei der Verwirklichung eines minder schweren Tatbestands sachwidriger Weise ein versuchter schwererer Tatbestand rechtlich nicht berücksichtigt werden würde. Darüber hinaus bietet sie keinen Lösungsansatz, wenn letztlich überhaupt keine Tatbestandsvollendung eintritt. Für die dritte Ansicht spricht hingegen, dass sich der Vorsatz des Täters vorliegend auf mehrere mögliche, sich aber gegenseitig ausschließenden Rechtsgutsverletzungen bezieht. In diesem Sinne umfasst die dritte Ansicht den Unrechtsgehalt des Täterverhaltens am sachgerechtesten. Um eine Gleichstellung mit dem dolus cumulativus zu vermeiden, bei dem der Täter mit einer Handlung zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er mehrere Tatbestände verwirklicht, kann bei dem dolus alternativus der Wille, nur einen Tatbestand verwirklichen zu wollen, i.R.d. Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden.

Fallbeispiel

Der Täter wirft kraftvoll einen Stein und rechnet dabei mit der Möglichkeit, einen Menschen oder ein Fenster treffen zu können. In diesem Sinne macht sich der Täter nach zutreffender Ansicht der Rspr. je nachdem, was letztendlich getroffen wird, entweder wegen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB und einer versuchten Sachbeschädigung gem. §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB in Tateinheit (Idealkonkurrenz) gem. § 52 StGB oder wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I StGB und einer vollendeten Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB in Tateinheit strafbar. Wenn hingegen keines der beiden Tatobjekte getroffen wird, liegt jeweils ein Versuch in Tateinheit vor.

Dolus cumulativus

Nach der Erörterung des dolus alternativus widmen wir uns dem dolus cumulativus.

Definition

Bei dem dolus cumulativus nimmt der Täter zumindest billigend in Kauf, mit einer Handlung mehrere voneinander unabhängige Tatbestände zu verwirklichen. Vorliegend handelt der Täter bzgl. aller Tatbestandsverwirklichungen vorsätzlich (Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn. 294a).

Fallbeispiel

Der Täter wird von einem Polizisten und dessen Polizeihund verfolgt. Um sich beider zu entledigen, gibt der Täter mit seiner Maschinenpistole mehrere Schüsse hinter sich ab. Vorliegend bezieht sich der Vorsatz des Täters sowohl auf eine Tötung des Polizisten als auch auf eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB des Hundes (Tiere sind keine Sachen, werden aber gem. § 90a S. 3 BGB rechtlich grds. wie Sachen behandelt).

Fazit

Der Vorsatz gehört zum absoluten juristischen Basiswissen im Strafrecht. Fehler in diesem Zusammenhang sind mithin nicht nur in den Prüfungen des Staatsexamens, sondern bereits im Studium fatal und werden von den Korrektoren mit extremen Punkteabzügen abgestraft.
Dennoch sollte man sich davor hüten, in unproblematischen Fällen allzu ausschweifend sein betreffendes Wissen zu Papier zu bringen. Ist der Vorsatz unstreitig, kann dieser Umstand vielmehr grds. schlicht mit einem einfachen Satz festgestellt werden. Einzig problematische Fallkonstellationen gebieten eine ausführlichere Erörterung.
Zu letzteren Fällen gehören u.a. der dolus alternativus und der dolus cumulativus. Deshalb ist das betreffende Thema regelmäßig Gegenstand von strafrechtlichen Hausarbeiten und Klausuren.
Wenn Ihr Eure Ziele im Strafrecht erreichen wollt und im Idealfall ein Prädikatsexamen anstrebt, stehen Euch unsere qualifizierten Dozenten der Akademie Kraatz (Grundstudium bis 1. Staatsexamen) und der Assessor Akademie (2. Staatsexamen) dabei gerne zur Seite. Ruft uns gerne für einen kostenlosen Probetermin an.

Hendrik Heinze
Geschäftsführer der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

 
 


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