Der Amtshaftungsanspruch ist das Kernstück des Staatshaftungsrecht. Er ersetzt solche Schäden in Geld, die durch die deliktische Verletzung einer Amtspflicht entstehen. Im Folgenden erläutern wir das Prüfungsschema und die Anspruchsgrundlage für den Amtshaftungsanspruch. 

Anspruchsgrundlage: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG (beachte Rechtswegzuweisung in Art. 34 S. 3 GG (i.V.m. § 40 II VwGO))



I. Haftungsbegründender Tatbestand 

Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

1. Beamter i.S.d. Staatshaftungsrechts (in Abgrenzung zum statusrechtlichen Beamtenbegriff, der enger ist als der Beamtenbegriff im staatshaftungsrechtlichen Sinne)

2. öffentliches Amt (öffentlich rechtliche Tätigkeit, der öffentlich-rechtliche Vorschriften zugrunde liegen; Abgrenzung zu Handlungen Privater)

3. in Ausübung (...eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, Zusammenhang zwischen öffentlich-rechtlicher Tätigkeit und Pflichtverletzung muss gegeben sein; Abgrenzung zur Rechtsverletzung, die nur bei Gelegenheit passiert)


Verletzung drittbezogener Amtspflicht

1. Amtspflichtverletzung (Beamter hat seinen Dienst nicht ordnungsgemäß ausgeübt)

2. Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht (die Amtspflicht sollte nicht nur den Schutz der Allgemeinheit bezwecken, sondern auch den Schutz des Einzelnen)

3. Geschädigter gehört zum Kreis der geschützten Personen

4. Das konkret betroffene Rechtsgut ist von der drittschützenden Wirkung der Amtspflicht erfasst


Verschulden (§ 276 BGB)

Der Beamte haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Der Sorgfältigkeitsmaßstab ist der besonnene und gewissenhafte Durchschnittsbeamte, der die Dienstregeln kennt.


 

II. Haftungsausfüllender Tatbestand 

Rechtsfolge

1. Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB (nur Geldersatz, keine Naturalrestitution gem. § 249 I BGB)

2. Mitverschulden, § 254 BGB


Kein Ausschluss

1. Subsidiaritätsklausel des § 839 I 2 BGB

2. Versäumnis der Rechtsmitteleinlegung § 839 III BGB


 

III. Konkurrenzen 

§§ 823, 826, 831 BGB, 18 StVG durch § 839 BGB ausgeschlossen


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akadamie

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