Strafzumessungsregeln im StGB verständlich erklärt

 22.05.2024 | von Hendrik Heinze
 

 
Sowohl für Studenten als auch Referendare zählt ein tiefgreifendes Verständnis der Strafzumessungsregeln zu dem absoluten juristischen Basiswissen. So ist es unumgänglich, die betreffende Systematik zu verstehen, um im Strafrecht überdurchschnittlich gute Ergebnisse zu erzielen.

Strafzumessungsregeln und Regelbeispiele

Vereinzelte Delikte verfügen über Strafzumessungsregeln in der Gestalt besonders schwerer oder minder schwerer Fälle. 
Wenn der Gesetzgeber explizite Fälle aufzählt, bei denen die Verwirklichung bestimmter Merkmale in der Regel für die Annahme eines besonders schweren Falles spricht (z.B. bei dem besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 I 2 StGB), handelt es sich bei diesen Fällen um Regelbeispiele. Ansonsten spricht man von unbenannten schweren oder minderer schweren Fällen.
Auch wenn Regelbeispiele im Vergleich zu dem jeweiligen Tatbestand zusätzliche Merkmale aufweisen, sind sie aber nicht Bestandteil des Tatbestands. Klausurtaktisch sind Regelbeispiele als Strafzumessungsvorschriften im Anschluss an die Schuld als weiterer Prüfungspunkt zu erörtern:


Mögliche Verschiebung des Strafrahmens

Mit Einführung der Strafzumessungsregeln hat der Gesetzgeber der Rspr. die Möglichkeit eingeräumt, in Fällen, die hinsichtlich des verwirklichten Unwertgehalts erheblich vom „Normalfall“ abweichen, höhere oder niedrigere Strafen zu verhängen, als die jeweilige Straftat eigentlich vorsieht.
  • Beispiel für einen erhöhten Strafrahmen infolge von Regelbeispielen: Der Regelstrafrahmen des Grundtatbestands des Diebstahls gem. § 242 I StGB umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. In den besonders schweren Fällen des § 243 I StGB verschiebt sich dieser Strafrahmen im Sinne einer zwingenden (obligatorischen) Strafrahmenverschiebung auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren.
  • Beispiel für einen niedrigeren Strafrahmen infolge einer Strafzumessungsregel: Der Regelstrafrahmen des schweren Bandendiebstahls gem. § 244a I StGB umfasst eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. In minder schweren Fällen des § 244a II StGB verschiebt sich dieser Strafrahmen im Sinne einer zwingenden Strafrahmenverschiebung auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Rechtliche Behandlung im Einzelfall

In der Klausur muss zwischen den Regelbeispielen und den unbenannten Strafzumessungsvorschriften unterschieden werden:

Das Regelbeispiel im StGB

Selbst explizit benannte Strafzumessungsregeln (Regelbeispiele) sind anders als Qualifikationen oder Privilegierungstatbestände nicht zwingend oder abschließend. Instruktiv ist in diesem Kontext der Wortlaut des § 243 I 2 StGB („Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, …“).
Zwar hat die Erfüllung eines Regelbeispiels durch den Täter Indizwirkung, dennoch kann ein Gericht einen besonders schweren Fall verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich bedacht hat. Umgekehrt ist es einem Gericht in diesem Sinne auch möglich, einen besonders schweren Fall anzunehmen, selbst wenn der Angeklagte bzw. Täter keines der ausdrücklich im Gesetz geregeltes Regelbeispiele erfüllt. Beides bedarf jedoch einer besonders ausführlichen gerichtlichen Begründung (vgl. Wessels / Beulke / Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 4 Rn. 172; Leipold / Tsambikakis / Zöller – Kretschmer, § 243 StGB Rn. 1).
Auch wenn Regelbeispiele im Vergleich zu dem jeweiligen Tatbestand zusätzliche Merkmale aufweisen, sind sie jedoch nicht Bestandteil des Straftatbestands. Aufgrund ihrer „Tatbestandsähnlichkeit“ werden Regelbeispiele klausurtaktisch jedoch ähnlich wie Tatbestandsmerkmale geprüft, indem ihre objektiven und subjektiven Voraussetzungen (es sollte nicht von „Tatbestandsmerkmalen“ gesprochen werden) erörtert werden. Vor allem muss der Täter bzgl. des objektiv verwirklichten Regelbeispiels auch vorsätzlich handeln, wobei die §§ 15, 16 StGB analog Anwendung finden.
Achtung! Die Prüfer achten in Klausuren sehr genau auf diese sprachlichen Feinheiten. Fehler müssen daher – auch unter Zeitdruck – vermieden werden.

Unbenannte Strafzumessungsvorschriften

Die Prüfung von unbenannten Strafzumessungsvorschriften (z.B. der besonders schwere Fall des Totschlags gem. § 212 II StGB und der minder schwere Fall des Raubs gem. § 249 II StGB) erfolgt im Gegensatz zu derjenigen von Regelbeispielen nicht tatbestandsähnlich. Vielmehr bestimmt sich ihr Vorliegen nach den Grundsätzen der allgemeinen Strafzumessungskriterien (vgl. Leipold / Tsambikakis / Zöller – Habetha, § 249 StGB Rn. 31).
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen belastenden und entlastenden Umstände der Tat und des Täters sind im Wesentlichen in § 46 II 2 StGB aufgezählt. Bereits an dieser Stelle der Strafrahmenwahl der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung kann es dazu kommen, dass alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände heranzuziehen und gegeneinander im Rahmen einer Gesamtwürdigung abzuwiegen sind, um einen besonders schweren oder minder schweren Fall anzunehmen. Dennoch sind diese Umstände dann auch in der anschließenden Strafzumessung des gewählten Strafrahmens zu berücksichtigen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass den strafschärfenden Umständen kein volles Gewicht mehr beigemessen werden kann, wenn sie bereits vollumfänglich für die Begründung des Strafrahmens des besonders schweren Falls herangezogen wurden. Entsprechendes gilt für die strafmildernden Umstände, wenn sie vollumfänglich für die Begründung des Strafrahmens des minder schweren Falls herangezogen wurden.
Hinweis: Die unbenannten Strafzumessungsvorschriften haben eine geringere Klausurbedeutung als die Regelbeispiele, da der Klausurersteller den Sachverhalt mit zahlreichen Informationen anreichern müsste.

Fazit: Regelbeispiele und unbenannte Fälle in der Strafzumessung

Im Jurastudium und Referendariat müssen Studenten und Referendare zahlreiche Klausuren und Hausarbeiten bestehen. Da gibt es keine Ausnahmen. Im Strafrecht ist es hierbei unumgänglich, sowohl auf dem Weg zum Ersten Staatsexamen als auch dem Weg zum Zweiten Staatsexamen die Systematik der Strafzumessungsregeln fehlerfrei zu verinnerlichen. Gerade die Regelbeispiele des Diebstahls (§ 243 StGB) und die Thematik „Versuch des Regelbeispiels“ sind in beiden Examina beliebte Prüfungsthemen.

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Hendrik Heinze
Geschäftsführer der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR

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