Idealkonkurrenz zwischen Diebstahl und Betrug?

Eine Möglichkeit wäre, bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl die Verwirklichung des Diebstahls- als auch des Betrugstatbestandes anzunehmen. Der Täter könnte sich also durch ein und dieselbe Tat sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Betruges schuldig machen.

 

Diebstahl als Fremdschädigungs- und Betrug als Selbstschädigungsdelikt

Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer sein Vermögen durch eine Vermögensverfügung selbst schädigt, ohne dass seitens des Täters ein weiteres Eingreifen vorliegt. Der Beitrag des Täters beschränkt sich hier vielmehr auf die durch ihn vorgenommene Täuschung über Tatsachen, der beim Opfer irrtumsbedingt den Entschluss herbeiführt, über sein Vermögen zu verfügen.

Beim Diebstahl wird das Opfer dadurch geschädigt, dass der Täter eine Sache wegnimmt, d.h. auf das Vermögen des Opfers aktiv zugreift. Das Opfer leistet hier keinen Beitrag. Der Diebstahl stellt sich somit als Fremdschädigungsdelikt dar.

Da dieselbe Tathandlung nicht gleichzeitig eine Vermögensverfügung seitens des Opfers und eine Wegnahme seitens des Täters sein kann, wird Idealkonkurrenz bei Trickdiebstahl und Sachbetrug eher abgelehnt.

 

Exklusivitätsverhältnis zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug?

Damit gelangt man zu der Annahme, dass zwischen Diebstahl und Betrug nur ein Exklusivitätsverhältnis vorliegen kann, sich die beiden Tatbestände also gegenseitig ausschließen. Liegt eine Wegnahme von, ist eine Vermögensverfügung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall, Argumentation vgl. oben.

 

Wie grenzt man zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug ab?

Wenn immer nur einer der beiden Tatbestände erfüllt sein kann, ist fraglich, wie man herausfindet, welcher von beiden dies in Fällen, wo grundsätzlich sowohl Diebstahl als auch Betrug in betracht kommen, sein kann.

Zur Abgrenzung wird meistens das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung bemüht, welches charakterisierend für den Betrug als Selbstschädigungsdelikt ist. Eine Vermögensverfügung soll eine klar Abgrenzung dadurch ermöglichen, dass sie ein Handeln, Dulden oder Unterlassen fordert, welches unmittelbar den Schaden des Opfers herbeiführt. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Täter noch eigenmächtig in den Vorgang eingreifen muss, um den Schaden zu bewirken.

Darüber hinaus wird das Merkmal der Freiwilligkeit hinsichtlich der Vermögensverfügung gefordert. Das Opfer müsse also freiwillig über sein Vermögen verfügen, das ist dann nicht  der Fall, wenn die Vermögensverfügung des Opfers sich zwar äußerlich als Hingabe der Sache darstellt, innerlich das Opfer aber keinen freien Willensentschluss darüber gefasst hat. Der Gewahrsamsverlust passiert dann nicht freiwillig, er ist statt der äußerlich erkennbaren Vermögensverfügung vielmehr im Wege einer Wegnahme iSd § 242 StGB eingetreten.

Neben der Freiwilligkeit des Opfers und der Unmittelbarkeit des Schadenseintritts fordert das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung ein Verfügungsbewusstsein des Opfers. Ein solches liegt dann nicht vor, wenn das Opfer nicht weiß oder nicht bemerkt, dass es den Gewahrsam auf den Täter überträgt.


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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