Der strafbare Bereich beginnt erst, wenn der Täter unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Da bei der Mittäterschaft mehrere Beteiligte am Geschehen teilnehmen, stellt sich hier die Frage, wann ein unmittelbares Ansetzen der Beteiligten zur Tat anzunehmen ist. Dafür sind mehrere Ansätze denkbar, die wir im Folgenen erläutern werden.

 

Ausgangssituation: Mehrere Beteiligte leisten ihre Tatbeiträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Die Frage nach dem Versuchsbeginn stellt sich in Konstellationen, in denen die Mittäter einer Straftat das Tatgeschehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mitgestalten, wenn bspw. ein Mittäter schon zu Beginn des Tatgeschehens seinen Beitrag leistet und ein zweiter auf Grundlage des Tatplans erst später in das Tatgeschehen eingreifen soll. Hier ist fraglich, wann für die einzelnen Mittäter der Versuch begonnen hat und die Grenze hin in den strafbaren Bereich überschritten ist.

 

Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat vor?

1) Einzellösung
Nach der Einzellösung sei für jeden Mittäter gesondert festzustellen, ob er bereits unmittelbar zu seinem die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrag angesetzt hat.

2) Gesamtlösung
Nach der Gesamtlösung ist der Versuchsbeginn dann eingetreten, wenn der erste Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatplans unmittelbar zur Tat angesetzt hat.

 

Was ist vorzugswürdig?

Gegen die Einzellösung spricht ganz klar die Zurechnungsstruktur, die der § 25 II StGB regelt. Wenn jedem Mittäter der Tatbeitrag des anderen zugerechnet werden soll wie eigenes Handeln, ist es widersinnig, den Versuchsbeginn für mehrere Beteiligte gesondert festzustellen. Außerdem führt die Anwendung der Einzellösung ist manchen Fällen zu nicht nachvollziehbaren Lösungen, sodass ein Mittäter bereits dadurch strafbar ist, dass er im Vorfeld der eigentlichen Tatausführung seinen Tatbeitrag erbringt. So wird auch der Mittäter privilegiert, der nach dem gemeinsamen Tatplan nicht schon zu Anfang seinen Beitrag erbringen soll, sondern erst später ins Tatgeschehen eingreift. Er bliebe straffrei.

Demnach ist in der Klausur der vorzugswürdigen Gesamtlösung zu folgen. Ist für einen der Mittäter ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen, ist für alle Beteiligten einheitlich das Versuchsstadium erreicht.


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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