Wann ist jemand „Verdächtiger“ im Sinne der StPO? 

Ein Verdächtiger ist jede Person, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts (§152 StPO) ermittelt wird. Der Anfangsverdacht ist die geringste Stufe des Tatverdachts. Zu diesem Verdacht kann es durch Anzeige bei der Polizei kommen. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.


 

Wann ist jemand „Beschuldigter“ im Sinne der StPO?  

Zum Beschuldigten wird der Verdächtige dann, wenn er aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachtes Ermittlungsmaßnahmen von der Staatsanwaltschaft angeordnet oder von der Polizei durchgeführt werden. Gegen den Beschuldigten werden strafprozessuale Maßnahmen gerichtet (z.B. zur Beweisaufnahme, § 94 StPO). Die Beschuldigteneigenschaft setzt den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde gegen einen Tatverdächtigen voraus, den diese zum Ausdruck bringen muss (sog. Inkulpationsakt der Strafverfolgungsbehörden). 

Wird nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens das Hauptverfahren vor Gericht eröffnet (§§ 170, 199, 203 StPO), spricht man vom „Angeklagten“.


 

Warum ist die Unterscheidung zwischen dem Verdächtigten und dem Beschuldigten wichtig?

Die Unterscheidung ist wichtig, weil mit der Beschuldigtenstellung bestimmte Rechte und Pflichten (bspw. Rechtliches Gehör, Recht auf den gesetzlichen Richter, Schweigerecht, Recht auf Strafverteidigung, Recht auf Aufklärung, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Verfahrensrechte ihm zustehen uvm.) verbunden sind. 


 

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