Zwischen Prokura und Handlungsvollmacht ergeben sich einige nennenswerte Unterschiede. Hierbei sind Aspekte der Erteilung und des Umfangs der jeweiligen Vertretungsmacht in den Blick zu nehmen: 

 

Prokura, §§ 48 ff. HGB

1) Erteilung:


- Erteilung nur von Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter, vgl. § 48 I HGB

- Erteilung nur ausdrücklich

- Eintragung der Erteilung im Handelsregister, vgl. § 53 I HGB, nur deklaratorisch (§ 15 I HGB beachten: Handelsregister erzeugt Rechtsschein)

 

2) Umfang


- Umfang gesetzlich geregelt, §§ 49, 50 HGB

- Prokura gilt für alle Geschäfte eines Handelsgewerbes, also ermächtigt zu allen Geschäften, die ein Handelsgewerbe mit sich bringen kann, vgl. § 49 I HGB

- Prokura ist nicht übertragbar (höchstpersönlich), vgl. § 52 II HGB


 

Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB

1) Erteilung


- kann von Inhaber des Handelsgeschäft oder seinem Vertreter (gesetzlicher Vertreter; rechtsgeschäftlich  bestellter Vertreter) erteilt werden

- Unterschied zu Prokura: Handlungsvollmacht kann auch konkludent erteilt werden

- keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich

 

2) Umfang


- Unterschied zu Prokura: Umfang der Handlungsvollmacht nicht gesetzlich festgelegt, also frei bestimmbar

  Im Zweifel: alle Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes erfasst

- Unterschied zu Proukra: mit Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts auch übertragbar, vgl. § 58 HGB


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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