Zwischen Prokura und Handlungsvollmacht ergeben sich einige nennenswerte Unterschiede. Hierbei sind Aspekte der Erteilung und des Umfangs der jeweiligen Vertretungsmacht in den Blick zu nehmen:
Prokura, §§ 48 ff. HGB
1) Erteilung:
- Erteilung nur von Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter, vgl. § 48 I HGB
- Erteilung nur ausdrücklich
- Eintragung der Erteilung im Handelsregister, vgl. § 53 I HGB, nur deklaratorisch (§ 15 I HGB beachten: Handelsregister erzeugt Rechtsschein)
2) Umfang
- Umfang gesetzlich geregelt, §§ 49, 50 HGB
- Prokura gilt für alle Geschäfte eines Handelsgewerbes, also ermächtigt zu allen Geschäften, die ein Handelsgewerbe mit sich bringen kann, vgl. § 49 I HGB
- Prokura ist nicht übertragbar (höchstpersönlich), vgl. § 52 II HGB
Handlungsvollmacht, §§ 54 ff. HGB
1) Erteilung
- kann von Inhaber des Handelsgeschäft oder seinem Vertreter (gesetzlicher Vertreter; rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter) erteilt werden
- Unterschied zu Prokura: Handlungsvollmacht kann auch konkludent erteilt werden
- keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich
2) Umfang
- Unterschied zu Prokura: Umfang der Handlungsvollmacht nicht gesetzlich festgelegt, also frei bestimmbar
Im Zweifel: alle Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes erfasst
- Unterschied zu Proukra: mit Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts auch übertragbar, vgl. § 58 HGB
Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
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