Einvernahme des Polizeibeamten als „Zeugen vom Hörensagen“

Der „Zeuge vom Hörensagen“ soll die Aussage eines Dritten wiedergeben, der selbst als Beweismittel nicht zur Verfügung steht, bspw. weil er das Zeugnis bzw. die Aussage verweigert.
Es muss also geklärt werden, ob eine Einvernahme eines sog. „Zeugen vom Hörensagen“ überhaupt zulässig ist.

 

Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz?

Eine Einvernahme könnte gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 S. 2 StPO verstoßen. Dieser verbietet allerdings nur die Verlesung von Protokollen über frühere Vernehmungen oder schriftliche Erklärungen von Zeugen, er normiert aber kein Recht auf das sachnächste Beweismittel. Daher steht es dem Unmittelbarkeitsgrundsatz auch nicht entgegen, dass der Polizeibeamte nur als  „Zeuge vom Hörensagen“ vernommen werden könnte.

 

Beweiswert der Aussage des Polizeibeamten für das Urteil

Allerdings haben sachnähere Beweismittel einen höheren Beweiswert, d.h. je mehr Zwischeninstanzen zwischen der eigentlichen Aussage und der Einvernahme bestehen, desto mehr sinkt der Beweiswert der Aussage. Deswegen dürfen Urteilsfeststellungen nur dann auf den Zeugen vom Hörensagen gestützt werden, wenn seine Aussagen durch noch weitere Beweise bestätigt werden können.

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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