Anwendungsbereich

Wenn zwischen zwei Beteiligten kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis festgestellt werden kann, aus dem sich etwaige Schadensersatzansprüche gegeneinander ableiten lassen.

 

I. Anspruchsgrundlage

- § 280 I i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

 

II. Dogmatische Herleitung des Rechtsinstituts

- Fall der richterlichen Rechtsfortbildung des § 242 BGB

- a.A.: ergänzende Vertragsauslegung gem. § 257 BGB

- z.T. als Gewohnheitsrecht angesehen

- nicht jedoch gesetzlich verankert in § 313 III BGB! Dort nur Regelung der Eigenhaftung Dritter (Vertreter, Vertragsgehilfen)




III. Voraussetzungen für das Vorliegen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter


1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

- bspw. Arbeits-/Dienstvertrag, Werkvertrag

 

2. Einbeziehung eines Dritten in diesen Vertrag

a) Leistungsnähe
→ Der Dritte müsste mit der Hauptleistung des Schuldners genauso in Berührung kommen wie der Vertragspartner selbst und zwar nicht nur zufällig, sondern gerade typischerweise.


b) Gläubigernähe
→ Der Vertragsgläubiger muss an der sorgfältigen Ausführung der Leistung nicht nur ein eigenes, sondern auch ein berechtigtes Interesse zugunsten des Dritten haben.
→ Dies ist aufgrund seines ausdrücklichen oder ggfs. hypothetischen Willens festzustellen.

Klausurproblem:
Feststellung der Gläubigernähe, wenn Kreis der von dem Vertrag Geschützten ohne konkrete Anhaltspunkte in den Erklärungen oder im sonstigen Verhalten der Parteien zu bestimmen ist. Wie ist dann der Wille des Gläubigers festzustellen?

Ursprünglich Rspr.:
Gläubiger muss Fürsorgepflicht für Dritten haben, insbesondere dann, wenn Gläubiger um Wohl und Wehe des Dritten bemüht sein müsse (gilt v.a. für Körper- und Sachschäden)

Nach Rspr. des BGH nun...
...keine notwendige Voraussetzung mehr für die Einbeziehung: Persönliche Fürsorgepflicht des Gläubigers spricht zwar regelmäßig für Einbeziehung, ist aber keine zwingende Voraussetzung mehr.

Auch in anderen Fällen kann Schutz Dritter im Wege ergänzende Vertragsauslegung, § 157 BGB bejaht werden. Das Institut erfasst nun auch den Ersatz von primären Vermögensschäden und ist nicht nur auf reine Körper- und Sachschäden beschränkt. Ob eine Drittbezogenheit der Leistung vorliegt, ist durch eine Interessenbewertung im Einzelfall herauszufinden.


c) Erkennbarkeit der Drittbezogenheit
→ Für den Schuldner muss auch erkennbar gewesen sein, dass die sorgfältige Ausführung seiner Leistung auch für den Dritten von Bedeutung war und er ein berechtigtes Interesse daran haben konnte.


d) Schutzbedürftigkeit des Dritten
→ Der Dritte dürfte keine vertraglichen(!) Ansprüche gegen den Schuldner oder Dritte haben.

 

Weitere Prüfung nach Fetstellung dieser Voraussetzungen

Im Anschluss an die Prüfung der Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter folgt die Prüfung der weiteren bekannten Prüfungspunkte des Schadensersatzanspruchs aus § 280 I BGB:

(1. Schuldverhältnis (bereits bejaht, s.o.))

2. Objektive Pflichtverletzung

3. Kein Ausschluss wegen fehlenden Vertretenmüssens i.S.d. § 276 I 1 BGB

4. Schaden, §§ 249 ff. BGB



Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 
 

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