Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Antrag des Gläubigers

Es müssen für das Zwangsvollstreckungsverfahren die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die für eine zivilrechtlichen Klage vorliegen müssen, erfüllt sein.

Um ein Zwangsvollstreckungsverfahren in Gang zu setzen, muss der Gläubiger ferner einen Antrag stellen, § 753 I ZPO. Von Amts wegen findet keine Zwangsvollstreckung statt.

Der Antrag ist an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten.
Funktionell zuständig ist der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht oder das Grundbuchamt - je nach dem, worauf der Titel gerichtet ist. Bei Vollstreckungstiteln die auf Geldforderungen gerichtet sind, ist außerdem zu unterschieden, ob es um die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen, das unbewegliche Vermögen oder Forderungen geht.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Vollstreckungshandlung, §§ 764 II, 828 II ZPO.
Sachlich ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht , §§ 764 I, 802 ZPO.

Spezifisch für die Zwangsvollstreckung müssen weiterhin die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

 

Vollstreckungstitel

Der Gläubiger muss gegen den Schuldner einen Titel haben, er ist die Grundlage für die durchzuführende Zwangsvollstreckung. Aus dem Titel muss klar hervorgehen, was der vollstreckbare Anspruch ist und wer die Parteien sind. Es gibt verschiedene, in der ZPO gelistete Arten von Titeln. Als wichtigster Titel ist das Endurteil zu nennen, § 704 ZPO. Weitere Titel regelt § 794 ZPO.

 

Klausel

Der Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein, §§ 724, 725 ZPO. Die Klausel lautet wörtlich: „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger/Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“. Die Vollstreckungsklausel ist die formelle Erlaubnis, aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben zu dürfen. Sie wird auf Antrag erteilt und dies nur einmalig, um den Schuldner vor doppelter Vollstreckung zu schützen.



Zustellung

Der Titel muss dem Gläubiger zugestellt worden sein, bevor die Zwangsvollstreckung beginnen darf.

 

Keine Vollstreckungshindernisse

Ein Vollstreckungshindernis kann dann bestehen, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund der in § 775 ZPO aufgezählten Gründe einzustellen oder zu beschränken ist.


Repetitorentipp: Für das erste Examen gilt: Die Zwangsvollstreckung hat im Zivilrecht kaum Bedeutung, sollte aber in Grundzügen beherrscht werden. Für das zweite Examen hat das Zwangsvollstreckungsrecht eine enorme Bedeutung, daher sind hier vertiefte Kenntnisse erforderlich!


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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