Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 StGB


1. Es darf kein fehgeschlagener Versuch vorliegen

Wann ist ein Versuch fehgeschlagen?

Definition: Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner Sicht den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.

Klausurproblem: Fehlschlag beim mehraktigen Versuch (Gesamtbetrachtungslehre vs. Einzelaktstheorie; h.M.: Gesamtbetrachtung/Lehre vom Rücktrittshorizont)
 

 

2. Weitere Rücktrittsanforderungen, je nach dem ob beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt

Wann ist ein Versuch beendet?

 

Definition: Der Versuch ist beendet, wenn der Täter denkt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig ist.

 



a) Anforderungen bei unbeendetem Versuch, § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB

Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat
 
Definition: Die weitere Ausführung der Tat gibt auf, wer davon absieht, auf die ihm mögliche Verwirklichung des Tatbestandes weiter hinzuwirken.
 

 

Klausurproblem: Denkzettelfälle (Täter erreicht außertatbestandliches Ziel ohne deliktischen Tatbestand zu vollenden und sieht daher von weiterer Tatausführung ab; h.M.: strafbefreiender Rücktritt weiterhin möglich)



b) Anforderungen bei beendetem Versuch,  § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2, S. 2 StGB

Vollendungsverhinderung (Satz 1 Variante 2), erforderlich ist eine auf Erfolgsverhinderung gerichtete Tätigkeit

Klausurproblem: Halbherziger Rücktritt ( h.M.: Aufgabe des Tatvorsatzes und Vornahme einer aus seiner Sicht geeigneten Rettungshandlung durch den Täter genügt, kein bestmögliches Bemühen erforderlich.)
 
Vollendungsverhinderungsbemühen (Satz 2), ernsthaftes Bemühen, den drohenden Erfolg abzuwenden (dazu geeignete Handlung erforderlich)


 

3. Freiwilligkeit

Rücktritt muss auf einer autonomen Entscheidung des Täters beruhen, darf also nicht durch fremdbestimmte Gründe (bspw. äußere Umstände, die die Tatbegehung verunmöglichen) veranlasst sein.
 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

RSS Feed abonnieren