Durch vorläufigen Rechtsschutz können subjektive Rechte schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren über eine Klage wirksam geschützt werden. Das ist dann notwendig, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung über die Dauer des Verfahrens nicht ausreicht, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen, bspw. weil wegen Zeitablaufs die Durchsetzung eines Rechts endgültig vereitelt zu werden droht.


Arrest, §§ 916 ff. ZPO
  • dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
  • wird verhängt, wenn ansonsten die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde
  • erlassender Arrest in das Vermögen des Antragsgegners ist Vollstreckungstitel, der Zwangsvollsteckung durch Pfändung von beweglichem Vermögen oder Eintragung einer Sicherungshypothek bei Grundstücken ermöglicht

Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO
  • dient der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren
  • in der Form von Sicherungs- oder Regelungsverfügung möglich, § 935 ZPO bzw. § 940 ZPO (je nach Ermessen)
  • Voraussetzungen: Verfügungsanspruch (nicht auf Geld gerichtet), Verfügungsgrund (gegeben, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre)
  • Verfügungsanspruch und Verfüfungsgrund sind vom Antragssteller glaubhaft zu machen, § 294 ZPO, zusätzlich § 920 Abs. 2 ZPO

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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