Das Grundrecht aus Art. 19 IV GG ist ein Verfahrensgrundrecht. Es verbürgt keine individuellen Freiheitsrechte, sondern garantiert dem geschützten Personenkreis die Durchetzung solcher im Wege eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Jedem und jeder soll die Möglichkeit offenstehen, die Verletzung von Individualrechtsgütern durch die öffentliche Gewalt im Wege eines dafür vorgesehenen Verfahrens geltend zu machen.

 

Wer kann sich auf das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 IV GG berufen? 

Art. 19 IV GG ist ein Jedermann-Grundrecht. Es gilt demnach für jedermann, unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit. 

 

Wann ist Art. 19 IV GG verletzt?

Rechtsverlettzung durch öffentliche Gewalt
Art. 19 IV GG ist verletzt, wenn eine Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt vorliegt und der betroffene Einzelne dagegen nichts unternehmen kann. 

Eine Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt kann im Zusammen mit Art. 19 IV GG von der Exekutive ausgehen, nicht jedoch von der Judikative oder von der Legislative. 

Grund:
Akte der Judikative sollen aufgrund von Wortlaut und Systematik des Grundrechts keine Rechtsverletzung im Rahmen von Art. 19 IV GG darstellen. Gerichte sollen nicht selbst überprüft werden können. Ein Richter, der entscheidet, dass der Rechtsweg nicht eröffnet ist, soll in seiner Entscheidung nicht überprüfbar sein.

Akte der Legislative sollen nicht als Rechtsverletzung von Art. 19 IV GG erfasst sein, weil nur die durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Berechtigten im Wege der abstrakten Normenkontrolle Gesetze überprüfen lassen können sollen. Auch die konkrete Normenkontrolle spricht dafür, die Entscheidung, ein Gesetz gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht dem Einzelnen zu überlassen, Art. 100 GG.
Der Bürger kann aber im Wege der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen. Es soll also nicht allgemein für jeden Bürger ein Rechtsweg gegen Gesetze gegeben sein, sondern nur in den eben erwähnten, explizit normierten Fällen. 


Welche Rechte dürfen verletzt sein? 

Als Verfahrensgrundrecht setzt Art. 19 IV GG ein anderweitig begründetes verletztes Recht (z.B. Freiheits- oder Gleichheitsgrundrecht) voraus. Es geht also um die Verletzung subjektiver Rechte; das können Grundrechte sein, aber auch einfachgesetzliche subjektive Rechte, die ein Einzelner durchzusetzen versucht, dies aber nicht schafft. 


Was konkret gewährleistet die Rechtsschutzgarantie? 

Es muss dem Einzelnen unter diesen Voraussetzungen ein Rechtsweg offenstehen. Gewährleistet wird effektiver Rechtsschutz, d.h. es soll ein Zugang zu einem Gericht bestehen, dort soll ein geregeltes Verfahren stattfinden und es soll eine Entsheidung getroffen werden. Das Verfahren soll dem Rechtsschutzziel des Rechtsschutzsuchenden effektiv zu diesen bestimmt sein (= effektiver Rechtsschutz).

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie
 

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