Allgemeines zum Widerrufsrecht gem. § 355 BGB

Wie der Wortlaut der Norm schon verrät, kann nicht jeder Vertrag widerrufen werden, sondern nur, wenn durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Der Unternehmer und der Verbraucher sind dann an ihre Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Voraussetzung ist, dass die Widerrufsfrist eingehalten und der Widerruf richitg ausgeübt worden ist, dazu weiter unten.
Die einzelnen Widerrufsrechte können sowohl im BGB (die wichtigsten davon werden in diesem Beitrag behandelt) als auch außerhalb des BGB zu finden sein. 

 

An welcher Stelle wird das Widerrufsrecht im zivilrechtlichen Prüfungsaufbau geprüft?

Das Widerrufsrecht ist eine rechtsvernichtende Einwendung, dementsprechend wird es - sofern es in Betracht kommt - unter dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ thematisiert. 

 

Welche Rechtsfolge hat der ausgeübte Widerruf? 

Durch den Widerruf wird der zunächst wirksam zustande gekommene Vertrag unwirksam, weshalb der richtige Prüfungsstandort „Ansspruch erloschen“ lautet. Die Wirkung tritt ex nunc ein, also ab Zeitpunkt des Widerrufs. 

Weiterhin entsteht durch den Widerruf ein Anspruch auf Rückgewähr der wechselseitig empfangenen Leistungen. Das ursprüngliche Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Für Außergeschäftsraumverträge und Fernabsatzverträge ergibt sich dies aus § 357 BGB. 

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist einheitlich in § 355 BGB geregelt. Der Widerruf muss nicht begründet werden und ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Aus der Erklärung muss inhaltlich eindeutig der Wille des Verbrauchers zum Widerruf hervorgehen. Nach Abs. 2 S. 1 beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.

 

Wichtige Verbraucherwiderrufsrechte:

1) Außergeschäftsraumverträge, §§ 312b, 312g BGB

Ausgangspunkt für Außergeschäftsraumverträge ist, dass der Vertrag grundsätzlich außerhalb eines Geschäftsraums abgeschlossen wurde.

In Fällen von Außergeschäftsraumverträgen soll der Verbraucher vor der Überrumpelungssituation geschützt werden, die entsteht, wenn er typischerweise situativ zu übereilten und undurchdachten Reaktionen verleitet wird, etwa um einem aufdringlichen Verkäufer zu entkommen.

Bei Außergeschäftsraumverträgen nach §§ 312b, 312g BGB sind nach § 357 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. 

 

2) Fernabsatzverträge, §§ 312c, 312g

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, z.B. Briefe, E-Mails, Kataloge, Teleshopping, Telefonanrufe etc. 

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen soll den Verbraucher vor den Risiken schützen, die sich aus der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts ergeben. 

Bei Fernabsatzverträgen nach §§ 312c, 312g BGB sind die empfangenen Leistungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren, § 357a Abs. 1 BGB. 


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

RSS Feed abonnieren