Pauschal kann man sagen, dass die Nebengebiete, wenn sie denn einmal vom Justiuprüfungsamt abgeprüft werden, circa 10 % bis 20 % der Bewertung maximal ausmachen können.

 

Wie integrieren die Prüfer die Nebengebiete in die Klausur?


Entweder dienen die Nebengebiete als Einstieg in die Examensklausur, beispielsweise die Vorschriften über die Rechtsfähigkeit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft prüfen Sie oben sogleich bei „Anspruch entstanden“. Oder die Vorschriften der Nebengebiete werden in einem Anspruch „mittdendrin“ integriert. Beispielsweise im Rahmen der Schadensersatzprüfung im Verschulden. Hier sei exemplarisch die Verschuldensmodifikation aus § 1664 BGB oder § 1359 BGB benannt.

 

Können einem mangelnde Kenntnisse der Nebengebiete in der Examensklausur gegebenenfalls „das Genick brechen“, also man landet „unter dem Strich“?


Absolut ja! Denn wenn Sie die beliebten Klausureinstiege aus den Nebengebieten (genannt sei auch an dieser Stelle zum Beispiel die Vorschrift des § 771 ZPO in sachenrechtlichen Examensklausuren) nicht auffinden, dann wird die gesamte Klausur zu 100 % „verkorkst“. Die Prüfer nehmen Ihnen das in der Regel (zurecht auch!) sehr übel, wenn Sie den Einstieg in die Klausur nicht gefunden haben.

Daher sei hier abschließend gesagt, dass es absolut nicht empfehlenswert ist die Nebengebiete auf Lücke zu lernen. Vielmehr können Sie sich in ihrer Examensklausur von anderen Klausurbearbeiter abheben, wenn Sie fundierte Kenntnisse der Nebengebiete aufweisen können. Sie geben Ihrer Jura Examensklausur damit eine gute Struktur und zeigen, dass Sie nicht nur Grundkenntnisse beherrschen, sondern vertiefte Kenntnisse haben. Die Prüfer werden Sie belohnen und sich diesbezüglich bei der Punktevergabe erkenntlich zeigen.

Viel Erfolg weiterhin beim Lernen!

Ihr Team der Akademie Kraatz
 


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