Der Klageantrag des Klägers bestimmt den Streitgegenstand. In der Zivilprozessordnung wird im Interesse des Beklagten die Möglichkeit gewährleistet, den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit (§ 261 I ZPO) zu ändern, beispielsweise wenn sich die Umstände des Beklagten ändern oder wenn dieser ansonsten - wäre er an seinen ursprünglichen Klageantrag gebunden - einen neuen Prozess beginnen müsste (Arg.: Prozessökonomie). 



Wann liegt eine Klageänderung vor? 

Eine Klageänderung liegt vor, wenn sich der Streitgegenstand ändert. Das kann zum Beispiel in der Form geschehen, dass der Klageantrag sich ändert. Beispielsweise kann sich das klägerische Begehren dahingehen ändern, dass eine andere statt die urpsrünglich geforderte Leistung beantragt wird (Klageauswechslung). Außerdem kann eine Klageerhöhung oder eine Klageermäßigung vorgenommen werden, also ein „Mehr“ bzw. ein „Weniger“ des Ursprünglichen beantragt werden. Dies alles betrifft den Klageantrag. Des Weiteren kann sich der Klagegrund ändern, also der dem Streit zugrunde liegende Sachverhalt könnte sich verändert haben.




Wie erfolgt eine Klageänderung? 

Die Klageänderung erfolgt gemäß § 261 II ZPO durch Schrifttsatz oder in der mündlichen Verhandlung. 


 

Wann ist die Klageänderung zulässig?

§ 263 ZPO regelt wörtlich: Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Die ZPO regelt verschiedene Fälle der Zulässigkeit einer Klageänderung. 

Die Klageänderung kraft Gesetzes gemäß § 264 ZPO ist unabhängig von den in § 263 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig. Die Fälle des § 264 Nr. 1 - 3 ZPO sind daher vorrangig zu prüfen. 




Zulässige Klageermäßigung und Klageerhöhung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO

Wenn der ursprüngliche Antrag erhöht oder ermäßigt wird, ohne dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ausgetauscht wird, ist die Klageänderung ohne weiteres zulässig nach § 264 Nr. 2 ZPO.

Die Klageermäßigung kann eine Klagerücknahme oder eine teilweise Erledigterklärung bedeuten, je nach dem, was für den Kläger günstiger ist. Hierfür ist die Einwilligung des Beklagten erforderlich, § 264 Nr. 2 ist in Verbindung mit § 269 ZPO anzuwenden. Bei Klageermäßigung vor dem Landgericht gilt außerdem der Fortbestehen des Gerichtsstands gemäß § 261 III Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori).

Bei Klageerweiterungen hingegen ist, sofern sie vor dem Amtsgericht stattfinden, § 506 ZPO als relevante Zuständigkeitsregelung zu beachten (Verweisung an das Landgericht). Eine Klageerweiterung kann beispielsweise die Geltendmachung von Zinsen oder der Antrag auf Leistung statt Feststellung sein. 

Bei Antragsänderungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO ändert sich der Sachverhalt nicht, er bleibt der gleiche. Ansonsten würde sich die Zulässigkeit der Klageänderung nach § 263 ZPO richten!


 

Die Klageänderung kraft Gesetzes gemäß § 264 Nr. 3 ZPO

In Fällen des § 264 Nr. 3 ZPO wird statt des ursprünglichen geforderten Gegenstands ein Surrogat gefordert, also ein anderer Gegenstand. 


 

Zulässigkeit der Klageänderung in allen anderen Fällen (§ 263 ZPO)

Erfolgt die Zulässigkeit der Klageänderung nicht kraft Gesetzes, richtet sie sich nach den Voraussetzungen des § 263 ZPO. Es braucht also die Einwilligung des Beklagten. Dieser kann seine Einwillung per Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung erklären. In diesem Zusammenhang ist auf § 267 ZPO zu achten. 

Wenn der Beklagte nicht einwilligt, ermöglicht § 263 ZPO die Klageänderung aufgrund von Sachdienlichkeit. Sachdienlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird.


 

Rechtsfolge der Klageänderung

Bei Zulässigkeit der Klageänderung wird nur über den neuen Streitgegenstand entschieden, § 308 BGB. 
Ist die Klageänderung unzulässig, ist die neue Klage unzulässig und wird durch Prozessurteil abgewiesen. Der Kläger kann dann die ursprüngliche Klage entweder aufrechterhalten oder zurücknehmen, er kann verzichten oder nicht verhandeln. 


 

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Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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