Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.



Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.

Neben den 5 Sonderfällen des Vorsatzes (dolus alternativus, dolus cumulativus, dolos antecedens, dolus subsequens und dolus generalis), sind die folgenden 3 Vorsatzformen zu unterscheiden: Die Absicht (dolus directus 1. Grades), der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und der Eventualvorsatz (dolus eventualis).



Eventualvorsatz (dolus eventualis)

Bei dem Eventualvorsatz handelt der Täter trotz der Möglichkeit des Erfolgseintritts. Der Täter nimmt den Erfolg also billigend in Kauf.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit einer massiven Eisenstange auf den Kopf schlägt, wobei er weder den Tod des Opfers möchte noch mit Sicherheit um die tödliche Wirkung des Schlags weiß. Der Täter akzeptiert jedoch das betreffende Todesrisiko, um sich emotional abreagieren zu können.

 

Zu den anderen Vorsatzformen im Strafrecht verweisen wir Sie gerne auch auf unsere dementsprechenden Blogbeiträge.


Ausblick

In dem kommenden Blogbeitrag zu den Formen des Vorsatzes werden wir in aller Ausführlichkeit nochmal alle betreffenden relevanten Fragen behandeln.

Seht Euch zu den Formen des Vorsatzes auch unser entsprechendes YouTube-Video an:



Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


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