Wie wird die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegliedert?

A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO

II. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO
→ Erledigung eines belastenden VA vor bzw. nach Klageerhebung
→ Prüfungspunkte: Erledigung eines VA gemäß § 43 II VwVfG , Wegfall der wesentlichen Beschwer

III. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO
→ § 113 I 4 VwGO spricht von berechtigtem Interesse
→ Wiederholungsgefahr
→ Rehabilitationsinteresse
→ Sicherung möglicher Schadensersatzansprüche

IV. Zulässigkeit der hypothetischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage fortgesetzt wird
1. Klagebefugnis bezüglich der hypothetischen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gemäß § 42 II VwGO
2. Passive Prozessführungsbefugnis des Beklagten § 78 VwGO
3. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO (siehe unten)
4. Klagefrist gemäß § 74 VwGO (siehe unten)

B. Begründetheit 


 

Typische Probleme in der Zulässigkeit:

Ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig?

Wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat, muss das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Andernfalls könnten durch die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage die Voraussetzungen der §§ 68 ff. VwGO umgangen werden.

Für den Fall, dass sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat, ist es umstritten, ob ein Vorverfahren erforderlich ist.

Nach einer Ansicht soll das Vorfahren bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erforderlich sein, da es sich dabei nach dem Wortlaut um eine Feststellungsklage handelt, für die es kein Vorverfahren gibt. Sinn und Zweck des Vorverfahrens sei die Selbstkontrolle der Verwaltung und die Korrekturmöglichkeit einer getroffenen Entscheidung. Wenn sich aber der Verwaltungsakt erledigt hat, kann die Behörde nichts mehr korrigieren, es wäre lediglich noch möglich, festzustellen, dass sie selbst rechtswidrig gehandelt habe. Diese Feststellung hat für die Gerichte keine Bedeutung, ein Vorverfahren wäre pure Förmelei.

Die Gegenansicht hält das Vorverfahren bei der Fortsetzungsfeststellungsklage für erforderlich, weil es sich um eine nachträgliche Feststellung im Hinblick auf einen Verwaltungsakt handelt. Ursprünglich handelte es sich also Anfechtungsbegehren, dessen Gegenstand ein Verwaltungsakt war, die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dessen Fortsetzung. Daher soll ein Vorverfahren auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich sein. Zwar könne die Behörde den Verwaltungsakt nach Erledigung nicht mehr ungeschehen machen. Die Behörde könne in dem Vorverfahren aber zumindest feststellen, dass sie rechtswidrig gehandelt habe.

Nach herrschender Meinung ist zu differenzieren:

Wenn sich der Verwaltungsakt innerhalb der Rechtsmittelfrist erledigt hat, soll kein Vorverfahren erforderlich sein. Wenn die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, soll die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sein. Argument ist, dass eine unzulässige Anfechthungsklage nicht durch die Erledigung des betreffenden Verwaltungsakts als zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden soll. Sinn des Verwaltungsaktes ist es gerade, dass er bestandskräftig wird, wenn ein Widerspruch nicht erfolgt.


 

Ist die Einhaltung einer Klagefrist gemäß § 74 VwGO notwendig?

Hier sind die Überlegungen, die auf das Erfordernis eines Vorverfahrens zutreffen, übertragbar.
Demzufolge ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage verfristet, wenn sich der Verwaltungsakt nach Ablauf der Klagefrist erledigt hat. Bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft soll die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht verfristet sein. Sie kann aber unter Umständen wegen Verwirkung unzulässig sein. Eine Verwirkung wird bei einer Klageerhebung später als nach einem Jahr ab möglicher Kenntnisnahme angenommen.


 

Was ist in der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu prüfen?

Das Prüfungsprogramm in der Begründetheit hängt davon ab, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage in einer Anfechtungssituation oder in einer Verpflichtungssituation erhoben wurde.

Wenn die Forsetzungsfeststellungklage eine fortgesetzte Anfechtungsklage ist, wird geprüft, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.

Wenn es sich um eine fortgesetzte Verpflichtungsklage handelt, wird geprüft, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des verweigerten Verwaltungsakts hatte.



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Für eine Übersicht aller verwaltungsgerichtlichen Klagearten, die für die Prüfungsvorbereitung relevant sind, sehen Sie sich gerne auch unseren Blogbeitrag Klagearten vor dem Verwaltungsgericht an"

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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