Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte bilden eine eigene Fachgerichtsbarkeit. Der Instanzenzug beginnt bei den Verwaltungsgerichten und reicht dann von der mittleren Ebene der Oberverwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Leipzig. Schwerpunktmäßig behandelt die Verwaltungsgerichtsbarkeit Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden, beispielsweise aus Anlass eines einen Bürger belastenden Bescheides.



Klagearten in der VwGO

Welche Klageart für eine konkrete Streitigkeit statthaft ist, hängt vom klägerischen Begehren ab, welches es durch Auslegung zu ermitteln gilt. Nach der statthaften Klageart bestimmen sich sodann auch die damit jeweils einhergehenden klageartspezifischen (besonderen) Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Auch wenn sich wegen dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG ein numerus clausus and zulässigen Klagearten vor dem Verwaltungsgericht verbietet (→ Für jede hoheitliche, die Rechte des Bürgers beeinträchtigende Handlung muss eine statthafte Klageart gegeben sein), sind die gängigsten anerkannten Klagearten in der VwGO ausdrücklich geregelt:



Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das klägerische Begehren auf die Abwehr eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet ist. Dies kann beispielsweise eine Betriebsschließungsanordnung sein, gegen die sich der betroffene Betriebsinhaber zur Wehr setzen will (vgl. Corona-bedingte Betriebsschließungsanordnungen der letzten Jahre).



Verpflichtungsklage

Mit der Verpflichtungsklage kann der Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes erreicht werden. Die Behörde wird dann vom Gericht verpflichtet, einen solchen zu erlassen. Voraussetzung ist, dass das Bestehen eines Anspruchs gerichtlich festgestellt wurde.



Allgemeine Leistungsklage

Mithilfe der allgemeinen Leistungsklage können Realakte abgewehrt oder ein bestimmter gewünschter Realakt erzwungen werden. Realakt meint dabei jedes tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche behördliche Handeln, welches auf einen bestimmten tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Nicht: Verwaltungsakte. 

 

Allgemeine Feststellungsklage

Die allgemeine Feststellungsklage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.

 

Fortsetzungsfeststellungsklage

Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich bereits erledigt hat, festgestellt werden.

 

Nichtigkeitsfeststellungsklage

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage dient dazu, die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen.


In einem weiteren Blogbeitrag haben wir die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, insbesondere die Verfassungsbeschwerde, behandelt. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

RSS Feed abonnieren