Zu Beginn möchten wir Ihnen unseren Blogbeitrag rund um das Thema Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG zum Nachlesen empfehlen, dieser enthält alle Grundlagen, die aus juristischer Sicht notwendig sind, um diesen Blogbeitrag zu verstehen. 

 

Handlungsform: Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG 

Ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG ist jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Sofern sie sich gegen einen größeren, bestimmbaren Personenkreis richten, liegt ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG vor. 

 

Wann ist der Verwaltungsakt die richtige Handlungsform?

Manchmal ist in Klausuren die Handlungsform VA von der Verordnung (VO) zu unterscheiden, weil grundsätzlich beides in Betracht kommt. Die Abgrenzung kann regelmäßig nur schwierig erfolgen, denn beide Handlungsformen, sowohl die Rechtsverordnung als auch der Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung, richten sich an mehrere Betroffene

 

Unterschied VA und VO

Der VA in Form der Allgemeinverfügung ist eine konkret-generelle Regelung und die Verordnung eine abstrakt-generelle Regelung, die eine allgemeingültige Regelung trifft und sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen wendet. Diese stehen im Augenblick des Erlasses nicht fest. Die Rechtsverordnung richtet sich also „an alle, die es angeht“.

Allgemeinverfügungen dagegen richten sich an einen bestimmten und bestimmbaren Personenkreis.

Kurz:
  • Allgemeinverfügung = konkret-generell (bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis, unbestimmte Anzahl von Fällen​​​​​​​
     
  • Rechtsverordnung = abstrakt-generell (unbestimmte Anzahl von Personen, unbestimmte Anzahl von Fällen)

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Wonach entscheidet die Behörde, wenn beide Handlungsvormen (VO und VA) in Betracht kommen? 

Grundsätzlich hat die Behördfe die Wahl, ob sie eine Regelung durch einen Verwaltungsakt oder mittels einer Rechtsform trifft. Maßgeblich ist die äußere Form der Regelung. Wenn eine begehrte Anordnung sowohl als Allgemeinverfügung als auch als Verordnung ergehen könnte, sind beide Handlungsformen möglich und erlaubt. 


Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie 

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