Im Staatsrecht beschäftigen wir uns zum einem mit dem Staatsorganisationsrecht und zum anderen mit den Grundrechten. Beide Themenfelder begegnen uns in Klausuren im Rahmen bestimmter zu prüfender Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.



Wie viele verschiedene Verfahrensarten gibt es vor dem Bundesverfassungsgericht?

Es gibt einen Numerus Clausus an Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, der grundgesetzlich verankert ist. In Art. 93 Abs. 1 des Grundgesetzes finden wir den Katalog mit Streitgegenständen, über die das Bundesverfassungsgericht in entsprechenden Verfahren entscheidet.

In staatsrechtlichen Klausuren ist es essentiell, die richtige Verfahrensart zunächst zu finden, d.h. anhand des Ihnen vorliegenden Sachverhalts den Streitgegenstand zu identifizieren und ihn einem der Verfahren korrekt zuzuordnen. Anschließend geht es darum, anhand der gesetzlichen Vorgaben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im jeweiligen Verfahren zu prüfen.


 

Wie heißen die einzelnen Verfahren?

Wir unterscheiden zunächst die staatsorganisationsrechtlichen von den grundrechtlichen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht. In diesem Beitrag widmen wir uns ausschließlich den staatsorganisationsrechtlichen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht. Staatsorganisationsrechtlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es in den Verfahren nicht um den Bürger und sein Verhältnis zum Staat geht, sondern lediglich um den Staat im Innenverhältnis, d.h. seinen Aufbau und eine Funktionsweise seiner Organe.

 

1. Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG

Der Organstreit ist im Katalog der Verfahren in Art. 93 I GG an erster Stelle geregelt, vgl. Art. 93 I Nr. 1 GG. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält hierzu in den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BverfGG Konkretisierungen. Der Organstreit findet vor dem Bundesverfassungsgericht dann statt, wenn oberste Bundesorgane oder Teile davon über die ihnen in der Verfassung gewährten Rechte streiten.


 

2. Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG

Die abstrakte Normenkontrolle ist nach Art. 93 I Nr. 2 GG ebenfalls eine der Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie ist in den §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG geregelt. In dessen Rahmen wird eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. Dies muss nicht anlässlich eines Rechtsstreits geschehen, sondern es kann losgelöst von einem konkreten Rechtsstreit von den Antragsberechtigen der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gestellt werden.


 

3. Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG

Auch der Bund-Länder-Streit findet gem. Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Wie sich auf dem Namen des Verfahrens ergibt, handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Streitbeteiligten ihre jeweiligen Kompetenzen im bundesstaatlichen Gefüge verteidigen können.


 

4. Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG

Schließlich beziehen die staatsorganisationsrechtlichen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht auch die konkrete Normenkontrolle mit ein. Diese ist in Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG geregelt. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Verfahrensart, die der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen dient. Der Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle liegt darin, dass die konkrete Normenkontrolle nur anlässlich eines Rechtsstreits stattfindet.

Wenn Sie einen Überblick erhalten möchten, mit welchen Themenfeldern sich das Öffentliche Recht darüber hinaus befasst, weisen wir Sie gerne auf unseren Blogbeitrag Öffentliches Recht hin. 

Ihr Team der Akademie Kraatz und der Assessor Akademie

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