Die Leistungsklage gem. § 43 II VwGO

03.02.2025 | von Florian Bieker



Begehrt der Bürger etwas von der Verwaltung, denken die meisten Studierenden oftmals an eine Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO. Hierzu existiert im Übrigen schon ein Blogbeitrag auf unserer Homepage. Sofern Du Interesse an einer Lektüre eines Blogbeitrags zur Verpflichtungsklage haben, dann klicke hier , um zu dem Blogbeitrag über die Verpflichtungsklage zu gelangen. Darüber hinaus gibt es auch Situationen, in denen der Bürger etwas begehrt, die Verpflichtungsklage jedoch nicht einschlägig ist, sondern die Leistungsklage nach § 43 II VwGO, welche sich im Aufbau und der Prüfung der Verpflichtungsklage sehr ähnelt. Wann das der Fall ist, wirst Du in diesem Blogbeitrag näher erfahren.

Die Bedeutung der Leistungsklage in der Klausur

Jeder Examenskandidat muss das Prüfungsschema der Leistungsklage sicher beherrschen. Auch in dem Grundstudium kann die Klage bereits Relevanz haben, indem es sich bei der Leistungsklage um eine Klageart aus dem Verwaltungsrecht AT handelt. Mit dieser Klageart kann man genauso wie mit der Verpflichtungsklage einige Fälle konstruieren, die einem im Grundstudium, aber auch im Hauptstudium oder aber in der Examensklausur begegnen können. Die grundlegenden Prüfungspunkte müssen sicher beherrscht werden, damit man in der Klausur nicht mehr die Zeit damit verbraucht, über den Aufbau nachzudenken, sondern sich den wesentlichen Problemen des Falles widmen kann. Ihre Kenntnis ist elementar, um im Examen auch unbekannte Sachverhalte in den Griff zu bekommen.
Im heutigen Blogbeitrag wollen wir Euch daher die Leistungsklage und deren Aufbau näherbringen.

Die Leistungsklage

Allgemeines

Die Leistungsklage wird als existent in der VwGO vorausgesetzt. Oftmals hat man im Rahmen der statthaften Klageart eine umfangreiche Abgrenzung vorzunehmen, was die statthafte Klageart ist, wenn die ÖR-Klausur so konstruiert wurde, dass der Klausurkandidat zu der Prüfung einer Leistungsklage kommen soll. Dann bietet es sich an, zuerst die Klage im Rahmen der statthaften Klageart zu thematisieren, die man aufgrund seiner Vorüberlegung und Lösungsskizze ablehnen möchte, und dann anschließend zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Leistungsklage einschlägig ist. Der Obersatz unterscheidet sich nicht von den anderen Klagen und kann auch bei der Leistungsklage verwendet werden.
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich auch bei der Leistungsklage nach § 40 I 1 VwGO. Wie man das prüft und was zu beachten ist, wurde bereits in den Blogbeiträgen zur Anfechtungs – und Verpflichtungsklage thematisiert. Hier ergeben sich keine Unterschiede, sodass an dieser Stelle auf die Blogbeiträge verwiesen wird. Klicke hier, um zum Beitrag zur Verpflichtungsklage oder zur Anfechtungsklage zu gelangen.

2. statthafte Klageart § 88 VwGO

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO. Die Leistungsklage wird als existent in der VwGO vorausgesetzt und ist allgemein anerkannt. Die Leistungsklage ist die statthafte Klageart, sofern es sich bei der begehrten Maßnahme eben nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Was ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist, kannst Du in einem speziellen Blogbeitrag, der sich nur um den Verwaltungsakt dreht, nachlesen . Andernfalls ist die Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart. Es wird zwischen der positiven und negativen Leistungsklage differenziert. Begehrt der Kläger einen Realakt, so handelt es sich um eine positive Leistungsklage. Dabei kann es sich beispielsweise um gewisse Auskünfte handeln. Das kann zum Beispiel bei Klagen der Behörde gegen den Bürger auf Rückzahlung von ausgezahlten Geld der Fall sein. Begehrt der Kläger dagegen das Unterlassen eines hoheitlichen Handelns, so ist die negative Leistungsklage die statthafte Klageart. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn sich der Bürgermeister abfällig über eine Partei äußert. Dann kann die betreffende Partei eine Unterlassungsklage anstreben.

3. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO

Nach überzeugender h.M. ist § 42 II VwGO analog anzuwenden, um Popularklagen auszuschließen, sodass es für die Klagebefugnis auf § 42 II VwGO ankommt. Demnach ist der Kläger klagebefugt, sofern er nach seinen substanziierten Behauptungen die Möglichkeit geltend macht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte (sog. Möglichkeitstheorie). Ob das tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit. Ggf. kann noch die sog. Schutznormtheorie herangezogen werden, sofern der Kläger einen Realakt begehrt. Die Schutznormtheorie besagt, dass der Kläger dann klagebefugt ist, wenn die entsprechende Vorschrift dem Schutz eines abgrenzbaren Personenkreises und Individualinteressen dient und der Kläger zu dem geschützten Personenkreis zählt. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Realakt hat. Ob das tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit.

4. erfolgloses Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO und Klagefrist gem. § 74 I VwGO

Ein erfolgloses Vorverfahren und auch eine Klagefrist sind bei der Leistungsklage nicht zu prüfen.

5. Klagegegner

Der richtige Klagegegner ist nach dem allgemeinen Rechtsträgerprinzip zu ermitteln, welches dem aus § 78 I Nr. 1 VwGO entspricht. § 78 I Nr. 1 VwGO ist aufgrund seiner systematischen Stellung nicht anwendbar.

6. Beteiligungs – und Prozessfähigkeit gem. §§ 61, 62 VwGO

Nach den §§ 61, 62 VwGO sind die Beteiligungs – und Prozessfähigkeit wie gewohnt zu ermitteln. Auch hier ergeben sich keine Unterschiede zur Anfechtungs – oder Verpflichtungsklage. Klicke hier, um zum Beitrag zur Anfechtungs – und Verpflichtungsklage zu gelangen.

7. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn ein einfacherer und zumutbarer Weg existiert, um Rechtsschutz zu erlangen. Bei einem Unterlassungsbegehren ist auf die Wiederholungsgefahr abzustellen.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, so ist die Leistungsklage zulässig und es folgt die Begründetheitsprüfung.
II. Begründetheit
Die Leistungsklage ist begründet, soweit dem Kläger der tatsächlich behauptete Anspruch zusteht. Hier erfolgt dann die genaue Prüfung des Anspruchs, welchen man zuvor in der Klagebefugnis ermittelt hat. Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch besteht, ist die Leistungsklage begründet.

Fazit zu der Leistungsklage

Die herausragende Bedeutung der juristischen Grundlagen der Leistungsklage sollte jedem Studenten und Referendar bewusst sein.
Die solide Kenntnis des Aufbaus gehört schon im 1. Staatsexamen zum Pflichtprogramm. Gerade dann, wenn der Klausurersteller einer öffentlich-rechtlichen Klausur mal von dem Standardprogramm abweichen möchte und anstatt einer Anfechtungs -  oder Verpflichtungsklage auch mal eine andere Klage prüfen möchte, bietet sich die Leistungsklage aufgrund der großen Ähnlichkeiten zur Verpflichtungsklage an.
Gerade bei unbekannten Sachverhalten kann daher auf die Kenntnis der betreffenden Grundlagen zurückgegriffen werden und bei Kenntnis der Prüfungspunkte entsprechend subsumiert werden.

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Florian Bieker
 

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