Den dolus antecedens gilt es spätestens im Staatsexamen unbedingt zu beherrschen.




Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.

Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.

Neben den 3 Grundformen des Vorsatzes in der Gestalt der Absicht, des direkten Vorsatzes und des Eventualvorsatzes sind darüber hinaus 5 Sonderfälle zu unterscheiden. Zu diesen Sonderfällen zählen der dolus alternativus, der dolus cumulativus, der dolus antecedens, der dolus subsequens und der dolus generalis.

Dolus antecedens

Bei dem dolus antecedens besteht der Vorsatz nur vor dem Beginn der Tat (also im Vorbereitungsstadium oder früher). Er umfasst jedoch nicht den Zeitraum der Tatbestandsverwirklichung selbst und begründet in diesem Sinne keine betreffende Strafbarkeit.

Beispiel

Der Täter möchte das Opfer ursprünglich töten, gibt den betreffenden Tatentschluss jedoch aus Mitleid auf. Versehentlich betätigt der Täter im Anschluss aber seine Pistole und erschießt das Opfer. Vorliegend handelt der Täter zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung gem. § 8 StGB ohne Tötungsvorsatz. Es kommt jedoch eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB in Betracht.

Ausblick

In dem kommenden Blogbeitrag „Der dolus subsequens“ werden wir die betreffende Sonderform des Vorsatzes behandeln.

Seht Euch zu den Sonderfällen des Vorsatzes auch unser entsprechendes YouTube-Video an:

https://www.youtube.com/watch?v=O0tzVkmfduw&ab_channel=AkademieKraatz%26AssessorAkademie

Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR


 
 


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