Formen des Vorsatzes
Im Hinblick auf den Vorsatz im Strafrecht dürfen spätestens im Examen keine Unklarheiten herrschen.
Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.
Definition:
Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.
Neben den 5 Sonderfällen des Vorsatzes (dolus alternativus, dolus cumulativus, dolos antecedens, dolus subsequens und dolus generalis), sind die folgenden 3 Vorsatzformen zu unterscheiden: Die Absicht (dolus directus 1. Grades), der direkte Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und der Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Absicht (dolus directus 1. Grades)
Bei der Absicht handelt es sich um die „stärkste“ Vorsatzform. Hier kommt es dem Täter gerade auf den Erfolgseintritt an (zielgerichtetes Wollen). Dies ist z.B. bei einer Tötungsabsicht dann der Fall, wenn man auf das Opfer schießt, um es zu töten.
Nicht erforderlich ist es jedoch, dass es sich bei dem vom Täter verwirklichten Erfolg um das letztendlich angestrebte Endziel handelt. Ausreichend ist es vielmehr bereits, dass der Erfolgseintritt von dem Täter als ein notwendiges Zwischenziel angesehen wird, das für das Erreichen des Endziels notwendig ist.
Charakteristisch für die Absicht ist, dass das Wollenselement (voluntatives Element) im Verhältnis zum Wissenselement (kognitives Element) im Vordergrund steht. Es spricht mithin nicht gegen das Vorliegen einer Absicht, wenn der Täter den Erfolgseintritt lediglich für möglich hält, wenn es ihm gerade auf die nur für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung ankommt.
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
Bei dem direkten Vorsatz handelt der Täter trotz des sicheren Wissens um den Erfolgseintritt. Er will den Erfolg jedoch nicht unbedingt herbeiführen. Vereinzelt ist ihm der Erfolg sogar unerwünscht.
Charakteristisch für die Absicht ist, dass das Wissenselement (kognitives Element) im Verhältnis zum Wollenselement (voluntatives Element) im Vordergrund steht. Es steht dem Vorliegen eines direkten Vorsatzes mithin nicht entgegen, dass der Täter den Erfolgseintritt nicht unbedingt herbeiführen möchte, wenn er mit Sicherheit weiß, dass sein Verhalten diesen Erfolg herbeiführen wird.
Als Beispiel sei hier derjenige Fall genannt, in dem der Täter sein Haus anzündet, um die betreffende Brandschutzversicherungssumme zu erhalten. Hierbei weiß er mit Sicherheit, dass seine Schwiegermutter in dem Haus schläft, womit ihr eine Flucht aus den Flammen unmöglich ist. Auch wenn der Täter den Tod der Schwiegermutter nicht möchte, setzt er seinen Plan in die Tat um, wodurch die Schwiegermutter zu Tode kommt.
Eventualvorsatz (dolus eventualis)
Bei dem Eventualvorsatz handelt der Täter wiederum trotz der Möglichkeit des Erfolgseintritts. Der Täter nimmt den Erfolg also billigend in Kauf.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit einer massiven Eisenstange auf den Kopf schlägt, wobei er weder den Tod des Opfers möchte noch mit Sicherheit um die tödliche Wirkung des Schlags weiß. Der Täter akzeptiert jedoch das betreffende Todesrisiko, um sich emotional abreagieren zu können.
Schlusswort
Auch wenn es sich bei den 3 Vorsatzformen natürlich um das absolute strafrechtliche Basiswissen handelt, muss dieses erst einmal aufgebaut und im Anschluss behalten werden. Hoffentlich konnten Euch die betreffenden Blogbeiträge dabei helfen.
Seht Euch zu den Formen des Vorsatzes auch unser entsprechendes YouTube-Video an:
https://www.youtube.com/watch?v=egmEFRommo0&ab_channel=AkademieKraatz%26AssessorAkademie
Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR
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