Der dolus cumulativus zählt im Strafrecht zum Standardwissen des Staatsexamens.



Nach § 15 StGB ist grds. nur ein vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich auch ein fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht.

Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen bzgl. der Tatbestandsverwirklichung zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Das besagt das Simultanitätsprinzip / das Koinzidenzprinzip i.S.d. § 8 StGB i.V.m. § 16 I StGB.


Neben den 3 Grundformen des Vorsatzes in der Gestalt der Absicht, des direkten Vorsatzes und des Eventualvorsatzes sind darüber hinaus 5 Sonderfälle zu unterscheiden. Zu diesen Sonderfällen zählen der dolus alternativus , der dolus cumulativus, der dolus antecedens, der dolus subsequens und der dolus generalis.

Dolus cumulativus

Bei dem dolus cumulativus nimmt der Täter zumindest billigend in Kauf, mit einer Handlung mehrere voneinander unabhängige Tatbestände zu verwirklichen. Hier handelt der Täter bzgl. aller Tatbestandsverwirklichungen vorsätzlich.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Täter von einem Polizisten und dessen Polizeihund verfolgt wird. Um sich beider zu entledigen, gibt der Täter mit seiner Maschinenpistole mehrere Schüsse hinter sich ab. Hier bezieht sich der Vorsatz des Täters sowohl auf eine Tötung des Polizisten als auch auf eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB des Hundes.

Ausblick

In dem kommenden Blogbeitrag „Der dolus antecedens“ werden wir die betreffende Sonderform des Vorsatzes behandeln.

Seht Euch zu den Sonderfällen des Vorsatzes auch unser entsprechendes YouTube-Video an:

https://www.youtube.com/watch?v=O0tzVkmfduw

Hendrik Heinze
Mitgeschäftsführender Gesellschafter der Assessor Akademie Kraatz und Heinze GbR
 

 


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